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Hier dürfte an der schon von Waitz (Verf.-Gesch. VI und Forsch. XIII u. s. w.) gegebenen Interpretation festzuhalten sein. Nach ihr besitzen das fragliche Vorrecht Pfalz, Sachsen, Brandenburg und, theoretisch, auch Böhmen.

Dem soll nun der Wortlaut widersprechen: „die schenke des rikes, die koning von Behemen, die ne hevet nenen kore“. Sieht man sich aber die Stelle genauer an, so findet man, dass dem König von Böhmen nicht das Vorstimmrecht, sondern überhaupt jedes Kurrecht abgesprochen wird. Diese Nennung eines überhaupt nicht einmal wahlberechtigten Fürsten bei einer Gelegenheit, wo von einem Vorrecht bei der Wahl gehandelt wird, ist sehr auffallend. Sie lässt sich nur verstehen, wenn man annimmt, es habe zu der Zeit eine Ansicht bestanden, die jenem Fürsten ein Vorstimmrecht zuschrieb. Der die Ausschliessung Böhmens erklärende Zusatz aber: umme dat he nicht düdesch n’is zeigt, dass auch unser Autor sich im Grunde zu jener Ansicht bekennt und nur für den Augenblick und aus Ursachen, die nicht unabänderlich sind, jenes Vorstimmrecht mit dem ganzen Kurrecht für suspendiert ansieht[1].

3. Ebenso umstritten ist endlich die Frage, ob uns Eike an jener Stelle eine Begründung für die Bevorzugung der Vier gibt. Nach Waitz hat er es gethan unter Hinweis auf die Erzwürde der Betreffenden. Die Nennung des Erzamtes bei jedem der vier Fürsten macht diese Erklärung sehr einleuchtend. Wird ferner dem König von Böhmen ein nur in der Theorie vorhandenes Vorrecht zugesprochen, so kann man die Ursache davon nur in einem Princip finden, von dem der Autor ausgeht. Dieses Princip wird aber nach dem Zusammenhang der Stelle (da ja bei jedem der Betreffenden der Erzwürde gedacht wird) kein anderes als die Herleitung des Vorrechtes aus dem Erzamt sein.

Bestätigt wird unsere Auffassung durch die Art, wie Albert von Stade die Sache darstellt (Waitz, Forschungen XIII S. 208)[2].

  1. Vgl. dagegen Lindner, Die Deutschen Königswahlen, S. 183.
  2. Ficker (Entstehungszeit des Ssp. S. 122) sucht den gewundenen Wortlaut durch die Annahme zu erklären, Eike habe zwei ihm bekannte Ansichten verbunden, von denen die eine die Erzbeamten, die andere nur drei weltliche Fürsten (Pfalz, Sachsen, Brandenburg) als bevorrechtigt anerkannte. Also auch nach Ficker hätte Eike sich die sogen. Erzämtertheorie
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_298.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)