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Die Verhandlungen mit Manfred, wie nicht minder die mit den Vormündern Konradin’s blieben resultatlos. Am 25. März 1255 wurde Manfred gebannt[1], längstens um dieselbe Zeit musste die Curie und musste Markgraf Berthold Gewissheit haben, dass die Vormünder Konradin’s, die gleichzeitig sowohl vom päpstlichen Hofe, beziehungsweise den Markgrafen, als auch von Manfred bearbeitet wurden[2], sich für Letzteren entschieden hatten[3]. Wir kennen zwar nicht die Beweggründe der Baierischen Politik, die durch ihre Entscheidung für Manfred in Widerspruch mit dem letzten Willen Konrad’s IV. den Staatsstreich vom August 1254 legalisirte und damit dem Usurpator den Weg zum Throne ebnete, indess bei dem Charakter der damaligen Baierischen Territorialpolitik gewinnt es fast den Anschein, als ob bei der Desavouirung Berthold’s neben der Unkenntniss der Italienischen Verhältnisse auch Rücksicht auf specifisch Baierische Interessen mitgesprochen hätte. Wir haben nämlich gewichtige Gründe zu der Annahme, dass die Baierischen Herzöge, die um dieselbe Zeit jede Gelegenheit wahrnehmen, ihr Herrschaftsgebiet im Nordgau zu erweitern, bereits damals die Lande der Markgrafen von Vohburg-Hohenburg in Besitz genommen hatten, vermuthlich in Ausnutzung der gegen die markgräflichen Brüder publicirten päpstlichen Erlasse vom 8. und 12. September 1254[4].

  1. B.-F.-W. 8966.
  2. Die Worte in der bekannten „Protestatio Conradini“ (Dönniges, Acta Henrici VII. Bd. II, 247): „(Innocentius) hereditarium regnum nostrum – – – invasit personaliter cum exercitu numeroso et sub pretextu liciti, quo se in eo balium pretendebat, totum suo dominio vendicavit. Confestim verumtamen apprehensa possessione pravum intentionis nefande propositum manifestans et dicti regni tanquam in eius regem totam in se precise transferens potestatem paulatim nomen ibi delere nostrum, extinguere fidem nostram et iura pupilli regis suffocare perpetuo satagebat“ gehen wohl auf den Bericht Manfred’s zurück. Sie erinnern sehr an die Darstellung bei Jamsilla l. c. 512 E.
  3. Die Urkunde, in welcher Manfred im Namen Konradin’s die Reichsverwesung in Sicilien mit unumschränkter Regierungsvollmacht übertragen wird, ist allerdings erst am 20. April 1255 ausgestellt, B.-F. 4771.
  4. B.-F. 4644 a, B.-F.-W. 8795, R. 259–60. – Zwei Monate später ist die Anwesenheit der Baierischen Herzöge in dem Vohburgischen Nabburg urkundlich belegt (Quell. u. Er. V, 132, R. 282). Als nach dem Tode der Markgrafen der Bischof von Freising deren erledigte Lehen dem Herzog Ludwig dem Strengen verbrieft, verleiht er ihm „omnia et singula feoda,
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_256.jpg&oldid=- (Version vom 5.6.2023)