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Einwirkung wird es auch, ganz abgesehen von der Continuität in der päpstlichen Politik, zuzuschreiben sein, dass Alexander IV., obwohl im Grunde ein Gegner der Politik Innocenz’ IV., zunächst im Königreiche verblieb.

Wir wissen, dass Berthold bei seinem Bündnisse mit der Curie die Absicht verfolgte, gegen Manfred dieselbe Macht auszuspielen, mit der dieser eben seinen Sturz herbeigeführt, wir wissen aber nicht, wie er bei seinem Abkommen mit dem Sicilischen Lehensherrn, Innocenz IV., die Rechte des Königs Konradin gewahrt hat; vielleicht hat er sich im Drange der Verhältnisse zunächst mit derselben allgemeinen Erklärung des Papstes begnügen müssen, die dieser im Vertrage vom 27. September 1254 abgegeben[1]. Dass aber der Markgraf am Königthum Konradin’s festhielt, das schrieb ihm nicht bloss seine ganze Vergangenheit, nicht bloss die Loyalität gegen den Sohn seines früheren Gönners, das schrieb ihm sein eigenstes Interesse vor; die Stellung, die er sich zurückerkämpfen will, beruht ja vornehmlich auf den letztwilligen Verfügungen Konrad’s IV. Gegen den Italienischen Usurpator Manfred, der gewaltsam dieses Testament umgestossen, gibt es für den Deutschen Capitän kein anderes Parteihaupt als den Deutschen Konradin, zu dessen Reichsverweser er vom Vater bestellt war; das Königthum Konradin’s ist für ihn und seine Gesinnungsgenossen eine politische Nothwendigkeit.

Ein merkwürdiger Schritt der päpstlichen Curie, den Markgraf Berthold gleich in den Anfängen des Pontificates Alexander’s IV. herbeiführt, bildet einen glänzenden Beleg für diese meine Ansicht. Am 23. Januar 1255 lädt Alexander IV.

    verliehenen Grafschaften, Baronien, Städte und Burgen (B.-F.-W. 8940), am 15. Februar verspricht er, bei jeder päpstlichen Verfügung über das Königreich ihnen den Fortbesitz der von der Kirche verliehenen Güter zu sichern, sie mit den Gütern und Rechten, welche sie in Sicilien, Deutschland und Italien besitzen, gegen jedermann zu vertheidigen (8947, 49), und bewilligt ihnen gegenseitiges Nachfolgerecht, ausgenommen das Grossseneschallamt und das Kammerlehen von 1500 Unzen (8946). Schon vorher, am 3. u. 9. Februar, hatte er ihnen die Stadt Avellino und Burg Somma verpfändet und sie mit dem Herzogthum Amalfi belehnt (B.-F.-W. 8935, 39, R. 271, 72), Vergabungen, die freilich eine reelle Bedeutung zunächst nicht haben konnten.

  1. B.-F.-W. 8813. Siehe oben S. 242. Vgl. B.-F.-W. 8841.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_253.jpg&oldid=- (Version vom 5.6.2023)