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Seit dem Tode Friedrich’s II. hatte die Curie eine fieberhafte Thätigkeit entfaltet, um die Bewohner Siciliens gegen die neue Regierung zur Erhebung zu bringen und zur Unterwerfung unter Rom zu vermögen. Bereits am 25. Januar 1251 hatte Innocenz IV. von Lyon aus die weltlichen und geistlichen Grossen des Königreiches zu dem Tode ihres „Verfolgers“ beglückwünscht und ihnen die Entsendung von Boten und seine nahe Rückkehr angekündigt[1], gleichzeitig hatte er dem zum Legaten für das Königreich ernannten Cardinaldiakon Peter Capoccio den Auftrag gegeben, den Markgrafen von Hohenburg, den Grafen von Caserta und andere Grosse des Königreiches, welche ihm beim Eintritt in dasselbe Schwierigkeiten bereiten könnten, durch Versprechungen und Verleihungen von Baronien auf die Seite der Kirche hinüberzuziehen[2]. Noch im März kommt es im Königreiche zur Rebellion; der Aufstand beginnt in der an das Amtsgebiet des Markgrafen grenzenden Terra di Lavoro – Neapel, Capua, die Schwiegersöhne des verstorbenen Kaisers, die Gutsnachbarn des Markgrafen, die Grafen von Acerra und Caserta, erheben die Fahne der Empörung –, schon greift er nach dem Amtsgebiete des Markgrafen selber hinüber, Avellino im Principato schliesst sich den Aufständischen an, auch Andria, dessen Grafschaft der Markgraf ebenfalls inne hat, und mehrere andere Orte Apuliens, in denen vornehmlich die Deutschen Söldner standen, revoltiren[3]. Wie nach dem Tode Heinrich’s VI., erfolgt auch nach dem Tode Friedrich’s II. eine nationale Reaction gegen das im Lande anwesende Deutschthum, auf dessen Waffen sich das bisherige Regiment besonders gestützt, voran gegen seinen Führer Berthold[4]. Auch wenn wir keine ausdrückliche Nachricht besässen, so könnte allein schon aus dem Herde der Verschwörung geschlossen

  1. B.-F.-W. 8285.
  2. B.-F.-W. 8291, R. 245.
  3. Jamsilla l. c. 499 c–505 B.
  4. Auch nach dem Tode Konrad’s IV. verjagen die Communen die Deutschen Söldner aus ihren Städten. „Qui Theutonici post mortem imperatoris (Friedrich’s II.) locati fuerant in civitate Troiana, post mortem vero regis (Konrad’s IV.) de civitate ipsa per ipsius terrae cives eiecti fuerant“, Jamsilla l. c. 527. Bei der Schilderung der Flucht Manfred’s (Ende October 1254) erzählt Jamsilla l. c. 525 C, die Bürger von Melfi hätten die Aufnahme Manfred’s nur unter der Bedingung zugesagt, „dummodo… civitatem intraret sine Theutonicis ac Saracenis“.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_215.jpg&oldid=- (Version vom 2.6.2023)