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Kaiserthum und Papstthum galt eine gegenseitige Aushilfe, bei deren Ausübung der Papst den geistlichen und der Imperator den weltlichen Zwang gebrauchte.

In solchen Verhältnissen hatten die beiden grossen Mächte des Abendlandes seit einem halben Jahrhundert gelebt, so hatten sie gehandelt und handeln müssen, als das Karolingische Kaiserthum seinen Anfang nahm. Das alte Recht hat die durch das Imperium eingetretene Veränderung überdauert und diesem seinen wesentlichen Inhalt gegeben. Aus dem Patriciat ging die kaiserliche Landesgewalt, aus dem Schutzvertrage die kaiserliche Schutzpflicht, aus dem Bundesvertrage die päpstliche Unterstützungspflicht hervor. Was zwei auswärtige gleichberechtigte Gewalthaber im Jahr 754 in freiem Entschluss vereinbart hatten[1], was seiner Entstehung und seinem Zweck nach in keinem Zusammenhang mit einem Karolingischen Imperium stand, das ist der Beruf des neuen Kaiserthums geworden.



  1. Gleichzeitig mit meinem Aufsatz, im Juli 1894, befanden sich im Druck Schnürer, Die Entstehung des Kirchenstaates 1894, und Dove, Corsica, Sitzungsberichte der philos.-philol. und der hist. Classe der Akademie zu München. 1894 S. 183–238. Zufällig blieb der Satz dieses letzten Kapitels bis nach dem Erscheinen jener Schriften stehen und so ist mir die Gelegenheit geboten, an dieser Stelle das chronologische Verhältniss unserer Arbeiten zu erwähnen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_043.jpg&oldid=- (Version vom 22.5.2023)