Seite:De DZfG 1895 12 013.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

zu laden. Er hat von seiner Berechtigung keinen Gebrauch gemacht. Erkannte er, dass er auf Occidentalen angewiesen sein würde und dass es mit diesen Bischöfen nicht mehr möglich sei, eine kirchliche Gewalt neben der päpstlichen zu üben? Denn die Occidentalen stellten den Papst nicht unter, sondern neben das Concil; die Allmacht des Staates, die sich bei dem Römischen Reiche im Osten auch gegen die Kirche behauptet und dieser die weltliche Herrschaft versagt hatte, war in den Barbarenstaaten des Westens niemals vorhanden gewesen.

Im Occident fungirte als Organ der allgemeinen Kirche nur der Papst und im Osten der Kaiser. Ungeachtet ihrer politischen Abwendung vom Orient fuhren die Päpste fort, auch dort den Primat zu beanspruchen[1], obwohl es ihnen nicht gelang, ein Bestätigungsrecht für die Beschlüsse eines ökumenischen Concils zu gewinnen[2], und sie verhandelten trotz des westlichen Imperiums in Glaubenssachen mit dem Kaiser von Byzanz in der Regel so, als ob ein Kaiser des Westens, der doch ihr eigener Kaiser war, nicht vorhanden wäre[3]. Auch Byzanz hat diesen Kaiser meist ignorirt. Als der Griechische Imperator die letzte allgemeine Synode der alten Art 869 in seiner Hauptstadt hielt, war der Karolingische Kaiser weder zur Theilnahme aufgefordert noch vertreten, nur Legaten des Papstes fungirten wieder wie im Jahre 787 an Stelle des gesammten Abendlandes, dem auch der Papst die Concilsbeschlüsse mittheilen sollte[4].

  1. So wollte der Papst den Patriarchen Photius richten, Hadrian II. 10. Juni 869 an Ignatius und Basilius, Migne 122, 1282. 1286. Er erhob 860 gegen Michael den Anspruch, die Berufung eines Concils zu bewilligen, das. 119, 773. Pichler a. a. O. I, 137 ff. Langen (oben S. 351) III, 135 f.
  2. Der Papst besass es auch 869 noch nicht, siehe Funk, Theologische Quartalschrift LXIV, 578 f. und Historisches Jahrbuch XIV, 512 f. XV, 505 ff. Hinschius, Kirchenrecht III, 344 ff. Sohm I, 443 ff. Das Gegentheil sagt auch nicht Theodorus Studita, Epist. I, 33. II, 129 a. a. O. Sp. 1020. 1420.
  3. Aus der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts Codex Carolinus S. 546, 25. Hadrian 26. October 785, Migne 96, 1221. 787 Labbe, Concilia VIII, 677 f. Jaffé VI, 246 f. Aus der Kaiserzeit siehe z. B. Jaffé, Reg. pont. II S. 743. Vita Hadriani II. c. 23–33. 42–44. Vgl. Hauck, Kirchen-G. II, 447, Hergenröther, Photius I, 247 ff. Die Pariser Synode von 825 erwartete nur eine päpstliche Vermittlung mit Byzanz (Mansi XIV, 463) und die kaiserliche Regierung erhob bei dem Papst nicht grundsätzlichen Einspruch, s. Bouquet VI, 341 f.
  4. Mansi XVI, 18. 19. 202. Im Jahre 824 kam eine Byzantinische Gesandtschaft
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_013.jpg&oldid=- (Version vom 19.5.2023)