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Aber Philipp machte auch seine Drohung nicht wahr, theils weil er nachgerade die Hilfe der Genuesen kaum mehr entbehren konnte, theils auch, weil er die Willigen nicht um der Hartnäckigen willen mit strafen wollte. So wurden die Unterhandlungen mit den ersteren wenigstens fortgesetzt und führten am 5. December 1577 zu folgendem, nunmehr definitiven Abschluss:

An die Stelle der Aufhebung des Decrets von 1575 trat die Bestimmung, dass dasselbe nur für diejenigen als aufgehoben gelten solle, welche dem Vertrage beitreten. Den anderen wird noch eine Gnadenfrist von 20 Tagen für ihren Beitritt offen gehalten; nach deren Ablauf sind sie lediglich auf die Gnade Philipp’s angewiesen. Der Modus der Schuldzahlung bleibt im wesentlichen so, wie am 27. März 1577 bestimmt war; doch gewährte Philipp weitergehende Stempel- und Steuerfreiheit für die Anweisungen auf das Salzmonopol, um dieselben leichter übertragbar zu machen. Statt der solidarischen Haftung aller Betroffenen trat eine Haftung in Gruppen, denen der Antheil an den zu zahlenden 5 Millionen Ducaten oder 1875 Millionen Maravedis nach Uebereinkommen auferlegt war. Für mehr als die Hälfte des ganzen Betrages musste sich Niccolo Grimaldi mit seinem Schwiegersohne Steffano Lomellino verbürgen; ein weiteres Drittel sicherte die Gruppe des Agostino Spinola, der vor allem auch Juan de Curiel und Luca Centurione neben minder grossen Häusern angehörten; der Rest (275 Mill. Mar.) wurde von den Gesellschaften des Steffano Grillo, Bernardino Centurione, Dom. Lercaro, Balt. Cattaneo und Vinc. Gentile gedeckt. Die ganze Summe sollte spätestens bis zum März 1583 abbezahlt sein; die Zahlungen erfolgten in monatlichen Raten von 1–200 000 Ducaten an denjenigen auswärtigen Plätzen, welche die Regierung rechtzeitig den Handelsherren bekannt zu machen hatte. Ausser wesentlichen Erleichterungen für die Ausfuhr des in Spanien zwei Monate voraus zu erlegenden Baargeldes gewährte ihnen Philipp eine Wechselgebühr von 25 Maravedis für die Krone (à 400 mrs), wie man sieht, Bedingungen, bei denen die Lieferanten schon bestehen konnten.

Für alle diejenigen, welche diesem Abkommen vom 5. December beitraten, war eben dadurch das Decret mit allen seinen Folgen beseitigt, dagegen sollte es für die, die sich den Bedingungen nicht fügten, nach wie vor in Kraft bleiben. Deren

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_296.jpg&oldid=- (Version vom 15.5.2023)