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mit 16 000 mrs in Capital angeschlagen zu werden pflegte, die Decretirten konnten sich also nicht beklagen, wenn auch ihnen derselbe Preis gestellt wurde. Alle nebenher verliehenen kleinen Vortheile, welche die Staatsgläubiger bei verschiedenen Anlässen sich hatten bewilligen lassen, wurden zurückgezogen, doch sollte ihnen, soweit dieselben einen reellen Werth repräsentirten, derselbe nach billiger Schätzung vergütet werden. Dagegen blieb es dabei, dass ihnen für die Zeit seit dem 1. September 1575 bis zu Ende des Jahres 1576 keinerlei Zinsen für ihre Capitalien gezahlt wurden, und endlich mussten sie solidarisch sich verpflichten, der Regierung in bestimmten Fristen und zu voraus festgesetzten Preisen 5 Millionen Ducaten an auswärtigen Plätzen zu erlegen.

Das war der Inhalt des Vergleichs, der am 27. März 1577 zwischen der Regierung und den Delegirten der vom Decret Betroffenen zu Stande kam, auffallenderweise vermochten die Letzteren aber nicht, dessen Annahme bei ihren Auftraggebern durchzusetzen, und darüber zogen sich die Verhandlungen immer wieder in die Länge. Den einen erschien diese, den anderen jene Bedingung unannehmbar, so dass kaum ein Artikel die allgemeine Billigung erlangte. Allgemein begehrte man eine kürzere Bemessung der Frist, während welcher keine Zinsen gezahlt wurden, und eine andere Situirung der Renten, da solche auf das Salzmonopol nur an wenigen Plätzen im Königreiche zahlbar und in Folge davon schwer verkäuflich sein würden. Daneben war es vor allem die solidarische Haftung für die 5 Millionenzahlung, für die keine Einigung zu erlangen war, selbst dann nicht, als der Mitgenuss aller übrigen Paragraphen an diese Bedingung geknüpft wurde.

Eine Zeit lang liess sich Philipp die erneuten Vorstellungen der Commissarien gefallen; er kam auch in manchen minder wichtigen Einzelheiten ihren Bitten nach. Als aber um Mitte Juli trotz alledem die Verhandlungen noch zu keinem Abschluss gekommen waren, erklärte er, wenn nicht binnen zwei Tagen der Vertrag perfect werde, so solle die Abmachung vom 28. März 1576 unverändert als verbindlich erachtet und demgemäss mit jedem Einzelnen verfahren werden. Trotz aller Bemühungen der Commissarien verstrich auch diese Frist, da eine ganze Anzahl Kaufherren zu einem Entgegenkommen nicht zu bewegen waren.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_295.jpg&oldid=- (Version vom 15.5.2023)