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aber auch namentlich der Titel, den Hildebrand in einer Concilsacte des Jahres 1057 führt: provisor monasterii s. Pauli[1].

Mithin wurde der Abt von St. Paul Airard im Jahre 1050 Bischof von Nantes; daneben behielt er seine frühere Würde bei. Die thatsächliche Regierung des Klosters übernahm jedoch Hildebrand, der in Folge dessen einem Fernerstehenden wohl als Abt selbst erscheinen konnte. Und Hildebrand gab seine Stellung auch nicht auf, als Airard nach Rom zurückgekehrt war. Eben zwischen den beiden Daten, da Airard als Bischof und zugleich als Abt bezeichnet wird, galt Hildebrand nicht minder als Abt oder als Vorgesetzter.

Abt ist Hildebrand auch nach Airard’s Tode[2] nicht geworden. Doch erhalten wir nun für das Amt, in welchem er immer noch verblieb[3], wieder eine zutreffendere Titulatur, die dem provisor monasterii s. Pauli von 1057 nahekommt. Freilich sind die Urkunden, die uns jetzt zur Verfügung stehen, auch Acte der päpstlichen Kanzlei selbst. Sie geben uns überdies Kunde, dass Hildebrand dem Kloster nicht allein als geistliches Oberhaupt vorstand, sondern auch dessen Geschäfte besorgte. Im Jahre 1064 unterzeichnet er sich als monasterii sancti Pauli rector et oeconomus[4], und 1066 bestätigt Alexander II. die Uebereinkunft, welche Abt Oderich von Vendôme cum Heldiprando archidiacono atque coenobii sancti Pauli [rectore et] oeconomo betreffs der Kirche St. Prisca abgeschlossen hat; Heldiprandus [archidiaconus] sanctique Pauli monasterii rector habe dem Abte die Kirche überlassen; dafür bezieht sich der Papst auf eine Urkunde, die Heldiprandus archidiaconus ac s. Pauli rector cum monachorum s. Pauli generalis capituli consensu tradidit[5].

  1. J.-L. 4370.
  2. 1064 heisst es von Airard: dum vixerit. Gallia christ. XIV. Instr. p. 172.
  3. Anders urtheilt Greving a. a. O. 23. Danach „findet sich in einer allerdings nicht unanfechtbaren Urkunde vom 2. Februar 1073 seine Unterschrift als Kanzler des hl. Petrus und Abt vom hl. Paulus“. Greving fügt als Anmerkung hinzu: „Ueber die Echtheit der Urkunde siehe J.-L. 4765“. Da steht aber nur das verhängnissvolle Kreuz, kein Wort der Rechtfertigung!
  4. J.-L. 4494. Die Urkunde ist, wie schon Löwenfeld bemerkt hat, ohne Grund verdächtigt worden. Weshalb Martens S. 7 Anm. 1 wiederum Bedenken trägt, ist nicht abzusehen.
  5. Mabillon, Annal. ord. s. Benedicti IV, 692 ed. Lucae.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_230.jpg&oldid=- (Version vom 12.5.2023)