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bildenden wie gnädigst ganz wegzulassen. c) Die Schreibweise der Vorlagen kann bei eigenhändigen Briefen hervorragender Persönlichkeiten beibehalten werden. Im übrigen wird sie nach folgenden Regeln vereinfacht: Es wird nichts zugesetzt und es wird an den Vocalen nichts geändert; dagegen wird jeder unserer Schreibweise nicht entsprechende Consonant weggelassen, wenn er nicht die Aussprache beeinflusst; wo v oder w für u stehen, wird dieses gesetzt und umgekehrt; für y tritt ausser in Eigennamen und Wörtern Griechischen Ursprunges immer i ein; Eigennamen werden stets der Vorlage gemäss geschrieben, wenn nicht eine bestimmte Schreibweise zweifellos gesichert ist.

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VII. Actenstücke aus fremden Sprachen sind abgesehen von der Verwendung grosser Anfangsbuchstaben genau nach der Vorlage wiederzugeben.

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IX. Actenveröffentlichungen sind in Lateinischen Letten zu drucken. Für ß ist ſs zu drucken.

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X. Als Format der Veröffentlichungen ist Octav zu wählen.

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XI. Der Inhalt der Actenstücke ist durch kurze Angaben an ihrem Kopfe oder durch gesperrten Druck bezeichnender Wörter in ihnen leicht ersichtlich zu machen. In der Mitte des oberen Randes jeder Seite ist die Jahreszahl, in dessen der Seitenzahl entgegengesetzter Ecke die Nummer, am äusseren Rande neben der ersten Zeile der Monat und Tag des mitgetheilten Actenstückes anzugeben. Der Ausstellungsort gehört an den Schluss jedes Stückes, wo auch das Datum ausführlich zu geben ist.

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XII. Anmerkungen sind nicht an den Schluss, sondern unter die betreffende Seite des Actenstückes zu setzen.

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XIII. Ein der Zeitfolge nach geordnetes Verzeichniss der mitgetheilten Actenstücke der Sammlung beizugeben, erscheint überflüssig.

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XIV. Unerlässlich ist ein alle in der Sammlung vorkommenden Namen und Gegenstände enthaltendes, in möglichst kleine Gruppen getheiltes, alphabetisches Register, und ein solches ist bei mehrbändigen Sammlungen jedem Bande sofort bei der Veröffentlichung beizugeben.

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Zu diesen gedruckt vorgelegten Thesen gab Prof. Stieve selbst, z. Th. auf Grund ihm zugegangener Anregungen noch einige Nachträge: 1. die Interpunction sei zu modernisiren, soweit es das Verständniss erfordere; 2. offenbare Schreibfehler seien einfach zu corrigiren; 3. Zusätze des Editors seien in eckige Klammern, die Einschaltungen des Originals in runde Klammern zu setzen; 4. Auslassungen des Editors seien durch Punkte, Lücken durch gebrochene Linien zu bezeichnen; 5.[WS 1] der Fundort sei anzugeben, auch zu sagen, ob Original oder Copie oder Concept, – bei Concepten unter Umständen der Verfasser zu nennen.

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Diese Vorschriften werden eher ergänzungsbedürftig als im einzelnen anfechtbar sein. Doch mögen ein paar Einwendungen gleich an dieser Stelle hinzugefügt werden. Die zunächst sehr einleuchtende Vorschrift unter VI hat das Bedenkliche, dass durch die directe Rede der Schein unveränderter Wiedergabe entsteht, während die von indirecter Rede befürchtete Unklarheit, die Referent so drastisch durch ein Beispiel belegte, bei sorgsamer Bezeichnung der Persönlichkeiten nicht einzutreten braucht. Ich möchte glauben, dass das Verfahren nur für gewisse Acten zu empfehlen ist. – Die Verwerfung des chronologischen Verzeichnisses unter XIII ist als allgemeine Regel zu beanstanden; denn ob ein solches Verzeichniss angebracht ist, hängt von der Anlage der Sammlung ab. – Die Vorschrift (Nachträge 2), offenbare Schreibfehler einfach zu corrigiren, hat ihre Gefahren; man müsste daneben zum mindesten eine Warnungstafel für Leichtsinnige errichten.

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Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 5)
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_201.jpg&oldid=- (Version vom 10.5.2023)