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geben, reichen Gebrauch gemacht, sie haben auch keinen Anstand genommen, über die von dem Kurfürsten selbst (1386) geregelte Wahl des Rectors bereits 1387 eine Berathung anzustellen und einen Beschluss zu fassen. Die Partei, welche eine Aenderung wünschte, unterlag, und es ist desshalb nicht zu einem Versuch gekommen, eine Aenderung zu bewirken, es lässt sich desshalb nur vermuthen, dass man es in der Form einer Bitte an den Kurfürsten gethan haben würde; abgesehen aber von solchen besonderen Fällen verkündeten Universität und Facultäten ihre Beschlüsse als bindende Vorschrift. „In primis statuit facultas arcium et voluit“ beginnen die ältesten Statuten der Artisten (Winkelmann I, 31); „similiter decrevit et ordinavit“ (ib. 39), „facta congregacione magistrorum per juramentum conclusum fuit concorditer“ (ib. S. 132–34) und ähnlich kehrt die Formel wieder, in diesen und späteren Acten. „Facultas – – – concorditer statuit et ordinavit“ sagen die Juristen (ib. p. 28) und „facta congregacione universitatis magistrorum pro ordinandis statutis ad conservacionem dicti studii et debito incremento fuit statutum concorditer quod“ – – – heisst es in dem Beschluss der Universität vom 19. Nov. 1306 (ib. S. 13) und 1441 „statuit alma mater nostra universitas“ (ib. S. 140).

Diese Beispiele von der Uebung des „jus statuendi“ im 14. und 15. Jahrhundert durch die Corporation mögen genügen, ich stelle einige andere hinzu, die uns zeigen, dass der Landesherr daneben es nach wie vor für sein Recht und seine Pflicht hielt, die Universität zu überwachen, Missbräuche zu beseitigen und nach seinem Dafürhalten nöthige Einrichtungen zu treffen. Im Jahre 1444 forderte er die Universität und die Facultäten auf, Vorschläge zu ihrer Reform zu machen: „princeps dominus noster – – – desideravit, quatenus universitas reformacionem conciperet et dominacioni sue ostenderet“ (Wink. I, 147). Die Universität und die Facultäten kamen dem nach, bezeichneten ihre Beschlüsse auch ausdrücklich als Vorschläge, die dem Kurfürsten zu unterbreiten seien, „singule [die Universität und die Facultäten] pro reformacione earundem infra scripta domino principi presentanda concluserunt“, und wenn die juristische Facultät dann von ihren Vorschlägen sagt: „volumus ea quae subsequuntur per nos et nostros – – – successores regentes inviolabiliter observari“ ib. 151, so ist dies nach der Einleitung zu verstehen: falls sie von dem Kurfürsten

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_128.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)