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Bd. I meiner Geschichte der Deutschen Universitäten verweise, und hebe zunächst nur einige Beispiele aus Französischen Universitäten heraus. In Montpellier wurden die Statuten von 1220 und die von 1242 durch den Bischof verliehen, nachdem er sich der Zustimmung der Universität versichert hatte (cf. Fournier, Les statuts et privilèges des Universités françaises t. II [1891], Nr. 882 und 886). Im Jahre 1339 beauftragte aber Benedict XII. einen Cardinal mit der Reform der Statuten, anlässlich von Zwistigkeiten an der Universität (Fournier Nr. 946 und 947), und 1362 bat die Universität den Papst Urban V., wieder einen Commissar mit einer Reform zu beauftragen. Urban gab dann dem Bischof Raymund Befehl und Vollmacht, die Statuten zu prüfen und zu streichen, was schädlich, hinzuzusetzen, was nöthig erscheine „eis auctoritate nostra addas et detrahas quae pro bono statu dicti studii et conservatione justicie addenda cognoveris et etiam detrahenda“. Wer diesen neuen Statuten nicht gehorche „penas et multas alias nec non excommunicationis sententiam, quas in eisdem statutis exprimendas duxeris, ipso facto incurrant“.

Aehnlich sind die Statuten von Avignon theils durch die Corporation, theils durch den Bischof gegeben worden, nachdem er Rath und Zustimmung der Lehrer eingeholt hatte, und bei der Reform von 1441 wurde die Wendung gebraucht, dass der Bischof die von der Universität beschlossenen Statuten bestätige und zum geltenden Gesetz erhebe[1].

Für die Deutschen Universitäten soll hier der gleiche Wechsel in der Form, wie die Statuten zu Stande kamen, an den Beispielen von Leipzig, Heidelberg und Tübingen nachgewiesen werden.

Die Leipziger Statutenbücher zeigen zahlreiche Beschlüsse der Universität und der Facultäten über einzelne Seiten und Ordnungen ihres Lebens und über zusammenhängende Statuten. Die allgemeinen Statuten der Universität von 1410 sind „conclusa in consilio Universitatis Lipczensis et per quatuor nationes ejusdem universitatis concorditer approbata“ (Zarncke, Statutenbücher

  1. Fournier, Les statuts II, 422, Nr. 1334 vom J. 1441: Alanus – – – episcopus Avenionensis et ejus Universitatis cancellarius confirmavit et approbavit et in libro statutorum inseri jussit.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_123.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)