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in die Hand genommen wurde und auf dem Reichstage zu Würzburg im October erledigt war. Wenn Helmold erzählt, dass auf dem Reichstage zu Merseburg der Streit (noch) nicht beigelegt werden konnte, die Annalen von Stade notiren, dass er in Würzburg ausgeglichen worden ist, und wenn endlich die Kölner Annalen die Angelegenheit genau zwischen dem Merseburger und Würzburger Tage erzählen, so vermag ich darin nicht einen Widerspruch, sondern nur ein vortreffliches Zusammenstimmen zu erblicken. Man muss sich die Verhandlungen dieser Zeit nicht immer anders vorstellen wollen, als wie heutzutage Verhandlungen geführt werden; so, als ob eine Verhandlung nicht anders stattfände, als mit Scepter und Reichsapfel in der Hand eröffnet und ebenso geschlossen. Der Richter beraumt einen Termin an, bringt in demselben durch concrete Vorschläge die Parteien etwas näher und setzt für die endgültige Erledigung einen zweiten Termin an. Haben die inzwischen weiter gehenden Verhandlungen bereits zu einem Ergebnisse geführt, so dient der zweite Termin zur Protocollirung. Wer von dem ersten Termin berichtet, dass der Streit „nicht“ erledigt werden konnte, hat Recht; wer von dem zweiten Termin berichtet, dass der Streit hier seine Erledigung fand, hat ebenfalls Recht; und wer noch im Anschluss an den ersten Termin den Ausgleich vor dem zweiten erzählt, hat nicht minder Recht. – Man muss nur aus der manchmal etwas bilder- und phrasenreichen Sprache die nackten Thatsachen zu abstrahiren wissen. Die Quellenstellen sind folgende:

Helmold Cap. 73 (Octavausgabe S. 143): Et habita est curis illa celebris apud Marcipolim – – –. Dissensio autem, que erat inter ducem et marchionem sedari non poterat, eo quod principes elati, regis adhuc recentis monita parvi penderent. – Ann. Palid. a. a. 1152 (Mon. Germ. SS. 16, 86): Fridericus novus rex pentecosten Merseburg celebravit – – –. Contentio principum Heinrici ducis et Adelberti marchionis propter hereditates comitum Bernardi et Heremanni mutuis depredationibus et incendiis plurimum leserat regionem; at ubi refulsit sol, qui tunc erat in nubilo [II Macc. 1,22], incliti terre bellorum motus festinato represserunt atque ut possessio Bernhardi plenarie marchionem adtingeret, duce que Heremanni fuerant obtinente, secundum auctoritatem regis egerunt. Rex Wirceburg conventum habens, ibi expeditionem in Italiam
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_292.jpg&oldid=- (Version vom 11.4.2023)