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III. Die „Satirica historia rerum gestarum mundi“ oder „Speculum Paulini“ mit den Anfangsworten „Interroga de diebus antiquis“, überliefert in 1. Cod. Vaticanus No. 1960. – 2. Cod. Laurentianus plut. XXI, 1 (unvollständig). – 3. Cod. Caesenas plut. XI, 5. – 4. Cod. Parisinus No. 4940. – 5. Cod. Tolosanus (Dép. Bibl. Toulouse) No. 451. – 6. Cod. Bambergensis E III, 10 und 11. – 7. Cod. Dresdensis L 7 in 2°. – 8. Cod. Olomucensis No. 200. – 9. Cod. Cracoviensis No. 445.

H. Simonsfeld.     


Zum Byzantinischen Meeresconsulat. Erwiderung. Die Entgegnung v. Kap-herr’s (Bd. 9 S. 288–89) behilft sich mit einem gewissen gezwungenen Humor; sie zeigt indessen auch andere Eigenthümlichkeiten, die mich zu folgenden Bemerkungen veranlassen.

1. Wenn durch v. K.’s Entgegnung der Schein entsteht, als ob ich in meinem Buche über das Consulat des Meeres meine Ansicht über die Zeit, der die Ordinamenti von Trani angehören, ohne Begründung gelassen hätte, so genügt es, auf S. 277–79 desselben zu verweisen.

2. v. K. behauptet, ich hätte nur beweisen wollen, dass man aus den Lateinischen Bestandtheilen des Seerechts von Trani nicht nothwendig auf einen Lateinischen Urtext schliessen müsse; meine Argumentation hätte mit der Frage, ob sie wirklich übersetzt seien, gar nichts zu thun. Ich bin aber so unbescheiden, dass ich meine (S. 229), bewiesen zu haben, dass aus der Lateinischen Aufschrift und dem Lateinischen Explicit dieses Seerechts auf einen Lateinischen Urtext nicht geschlossen werden darf, ebensowenig geschlossen werden darf, wie bei dem mit diesem Seerecht zusammengedruckten Havereirecht von Ancona. Wer an einem Lateinischen Original noch ferner festhalten will, wird dafür andere Gründe beibringen müssen; dem Italienischen Text gegenüber liegt ihm dafür die Beweislast ob.

3. v. K. hat meiner Abhandlung nicht entnehmen können, welche Argumente ich eigentlich gegen die Richtigkeit des Datums 1063 für entscheidend halte. Eigentlich sollte man doch wohl annehmen, dass das diejenigen wären, die ich selber vorbringe. Also ausser dem Gesammtcharakter dieser Ordinamenti, der freilich nur von einem Kenner der mittelalterlichen Seerechtsquellen zu beurtheilen ist, ihr Zusammenhang mit den Statuten von Fermo (S. 230); und von Einzelheiten, die ich auch, jede für sich, für entscheidend halte, die Erwähnung überseeischer Consuln (S. 226), die Berührung mit dem Catalanischen Consolado del mar (231), die Voraussetzung der Nichtbegleitung der Waare durch den Kaufmann (230). Statt gegen irgend eines dieser Argumente anzugehen, steckt v. K. den Kopf in den Sand und polemisirt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_127.jpg&oldid=- (Version vom 31.3.2023)