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Ausstreichung der ursprünglichen Fassung hergestellt ist. Die Bedeutung dieser Correcturen kann keinen Augenblick zweifelhaft sein: durchweg sind sie bestimmt, eine mildere Anschauung durch eine strengere zu ersetzen. Da sind Z. 12 des Löscher’schen Drucks die Worte iniquitatis filium erst durch Ueberschrift hinzugefügt, ebenso Z. 14 quae in humilitate et obedientia consistit. Für jactare se tanquam (Z. 15) stand j. s. et asserere, ebenso ist das anmassende adhuc Z. 21 erst nachträglich drübergeschrieben. Statt impia et heretica (Z. 26) stand heresin sapientia. Vor allem jedoch hatte ursprünglich Z. 31 hinter commisimus (im Concept committimus) gestanden: qui [Cajetanus] si eum non aberrare deprehenderit insuper cum aliquo munere est remissurus, si vero errantem quidem sed ad poenitentiam paratum reverti invenerit, nos nobilitati tue spondemus, clementiam nostram et gremium misericordie neque illi neque cuique clausuros. Quae res et causa ut melius decidatur (nun wird Friedrich beschworen) ut is Martinus in presentiam et judicium predicti cardinalis legati nostri deducatur[1].

Also vor dem 23. August, in einem Moment, in dem man von Friedrich’s Wunsch, die Sache Deutschen Richtern übertragen zu sehen, noch nichts wissen konnte, hat man dort von selbst daran gedacht, den Fall wenigstens in Deutschland, wenn auch durch den Legaten, schlichten zu lassen[2]. Darin muss man doch wohl eine augenblickliche Wendung zur Milde gegenüber der im Juli erlassenen Citation nach Rom erkennen. Um den 23. August, dessen Datum auch das Concept trägt, muss ein abermaliger Umschlag erfolgt sein, in Folge dessen die Verschärfungen des Breve an Friedrich hinsichtlich der Tonart in Verwerfung Luther’s und hinsichtlich der Feststellung der erforderlichen Schritte eingetreten sind. Hier hätten wir also das persönliche Moment, aus dem heraus auch das gleichfalls vom 23. August datirte Breve an Cajetan erlassen sein müsste. Wenn beide noch Unterschiede aufweisen, so sind diese doch nahezu selbstverständlich im Hinblick

  1. Der gesperrte Satztheil, der an Stelle des bei Löscher gedruckten: cum autem haec res etc. im Concept steht, ist von Evers nicht reproducirt.
  2. Mir scheint, als ob nur diese Wendung zu dem vorher im Text stehenden: legato commisimus, quid eum agere oporteat passe, während das jetzt im Text stehende Verlangen, Luther nach Rom auszuliefern, logisch zusammenhangslos ist.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_006.jpg&oldid=- (Version vom 24.6.2023)