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hergerichtet, oder vielleicht auch der, der es ursprünglich diesen Statuten beigefügt hat, hat dem ihm italienisch vorliegenden Seerecht aus eigenen Mitteln die Lateinische Aufschrift und das Lateinische Explicit hinzugefügt. Man achte darauf, dass beide Stücke bis auf die Ausdrücke genau einander entsprechen und – was vor allem wichtig und beweisend ist – dass beide genau dieselbe Ungenauigkeit enthalten, die das Original unmöglich enthalten haben kann. Im Texte des Seerechts selbst werden die Consuln überall als consuli de mare bezeichnet; in der Aufschrift aber heissen sie consules civitatis Trani, im Explicit etwas gekürzt consules Trani. Consuln der Stadt waren sie aber durchaus nicht; im Eingange des Seestatuts werden sie mit ihrem vollen Titel genannt: electi consuli in arte de mare; sie waren die Vorsteher der Seehandelsinnung von Trani, nichts weiter. Hätte das Original eine selbständige Aufschrift besessen, so hätte an dieser Stelle in erster Linie der diesen Consuln rechtmässig gebührende Titel stehen müssen.

Für denjenigen indessen, der dies Seerecht den Statuten von Fermo beifügte, war es höchst gleichgültig, ob er der Behörde, der dies Seerecht einer fremden Stadt seine Entstehung verdankte, ihren richtigen Titel gab oder nicht. Er glaubte einer besonderen Aufschrift zu bedürfen, bediente sich bei der Abfassung derselben wie des Explicits der ihm geläufigen, ihm wohl vornehmer erscheinenden Lateinischen Sprache und hielt hierbei die Anwendung des einfachen Consultitels für ausreichend und zutreffend. Dieselbe, wenig sorgfältige Hand setzte gleichzeitig das Datum des Seestatuts in Lateinische Worte um. Wenn v. Kap-herr die Datumszeile Lateinisch abgefasst nennt[1], so könnte man meinen, eine solche Zeile folgte der Lateinischen Aufschrift unmittelbar. Das ist nicht der Fall. Es heisst zuerst: Al nome de lo omnipotente Dio, amen und nun erst folgen die paar Worte: Anno millesimo sexagesimo tertio, prima indictione. Die Annahme liegt nahe, dass die Zahlen ursprünglich in Zahlzeichen angegeben waren und dass sie von jener Hand in Lateinische Worte umgesetzt worden sind, wobei sich denn durch einen Lese- oder Flüchtigkeitsfehler der verhängnissvolle Irrthum in die Jahresangabe eingeschlichen hat. Wenn v. Kap-herr behauptet:

  1. A. a. O. 58.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_228.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)