Seite:De DZfG 1893 09 227.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

erst die Thür öffnet und durch die Lage der Sache keineswegs gerechtfertigt ist: nicht eine Uebersetzung, sondern den ursprünglichen Text des Seestatuts selber haben wir vor uns.

Die Aufschrift des Statuts lautet: Ordinamenta et consuetudo maris edita per consules civitatis Trani; ihr entspricht genau der Endvermerk: Espliciunt Ordinamenta maris edita per consules Trani[1]. Will man nun vielleicht auch diesen Endvermerk für den Rest eines Lateinischen Originals halten? Bis jetzt hat es noch niemand behauptet; allerdings scheint man ihn bisher ganz übersehen zu haben. Sehr wunderbar wäre es doch wohl, wenn ein Uebersetzer gerade nur Aufschrift und Schlussvermerk unübersetzt gelassen haben sollte.

Der Umstand, dass diese beiden kurzen Stücke Lateinisch gefasst sind, berechtigt an sich und zunächst nur zu dem Schlusse, dass hier eine Sprachmengerei vorliegt, wie sie im 15. und 16. Jahrhundert eine überaus gewöhnliche Erscheinung ist. Belege liegen in den Ordonnanzen der Aragonischen Könige Neapels in Fülle vor; ich führe beispielsweise das Privileg des Königs Alfons für Trani selbst vom Jahre 1455 an[2], wo Eingang und Schluss Lateinisch, das Materielle des Inhalts Italienisch gegeben ist, oder den Vertrag, den Venedig mit der Stadt Trani im Jahre 1430 abgeschlossen hat[3], wo ein analoges Verfahren beobachtet ist. Wenn das ein in dieser Zeit mehrfach vorkommender Brauch war, so wird damit schon der Schluss auf ein Lateinisches Original des Seestatuts von Trani hinfällig.

In unserem Falle aber liegt die Sache noch etwas anders. Jene Lateinischen Worte am Anfang und am Ende sind nicht nur keine Reste eines Lateinischen Urtextes, sondern nicht einmal ebenso alt wie dieses Seerecht selber; sie sind, wie ich früher schon hervorgehoben habe[4], vielmehr die jüngsten Bestandtheile desselben, sie sind jünger wie der Italienische Text. Derjenige, der dies Seerecht zusammen mit den Statuten von Fermo druckfertig

  1. Travers Twiss, the black book of the Admiralty (Monum. Juridica) IV (1876), 542.
  2. G. B. Beltrani, Cesare Lambertini e la società famigliare in Puglia durante i secoli 15 e 16. Milano 1884 p. 532.
  3. Derselbe: Su gli antichi ordinamenti marittimi della città di Trani. Lettera di B. al Comm. Nic. Alianelli. Barletta 1873, p. XVII.
  4. Consulat des Meeres in Pisa 279.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 227. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_227.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)