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wie uns von zuständiger Seite geschrieben wird, insofern nicht ganz zutreffend war, als nur für die Gemälde von einer z. Th. missglückten Anordnung die Rede sein kann, während die übrigen Abtheilungen überall Beifall gefunden haben. Dass die Aufstellung der Gemäldesammlung z. Th. verfehlt war, ist auch nicht erst in der von uns erwähnten anonymen Broschüre, sondern so ziemlich von der gesammten Kritik behauptet und von der Behörde anerkannt worden. Letztere hat den neuernannten Director der Abtheilung mit den nöthigen Aenderungen beauftragt. Das Museum besteht aus drei selbständigen Abtheilungen unter besonderen Directionen: 1. Antiken und Münzen sowie Egyptische Alterthümer (Director: Reg.-R. Dr. Fr. Kenner). 2. Kunstindustrielle Gegenstände und Waffen (Director: Reg.-R. Dr. A. Ilg). 3. Gemälde (Director: A. Schäffer).

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Zeitschriften und Sammelwerke. In unserer Bibliographie haben wir diesesmal unter Nr. 605 eine „Erwiderung“ zu verzeichnen, die in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen erschienen ist. Man könnte meinen, unser vornehmstes kritisches Organ hätte seinen bisherigen Standpunkt, die Polemik grundsätzlich auszuschliessen, aufgegeben. Dem ist aber nicht so: die Aufnahme der Erwiderung ist vielmehr auf Grund des Pressgesetzes verlangt worden, wonach rein thatsächliche Berichtigungen aufgenommen werden müssen. Die Anrufung des Pressgesetzes scheint neuerdings in wissenschaftlichen Erörterungen gerade unter Historikern Sitte werden zu sollen. Wir können uns nicht erinnern, dem erwähnten, ja sehr schätzenswerthen § 11 früher in wissenschaftlichen Organen begegnet zu sein; im Laufe der letzten anderthalb Jahre aber finden wir ihn in der Historischen Zeitschrift 4mal angerufen. Ob damit etwa nur ein anderswo gegebenes Beispiel nachgeahmt wird, vermögen wir nicht anzugeben.

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Dieses Auftreten von Entgegnungen auf Grund des Pressgesetzes hat seine erfreuliche, aber auch seine bedenkliche Seite. Dass bei uns auf Kritiken fast gar nicht geantwortet wird, auch wo eine Erörterung sachlich förderlich sein könnte, scheint uns ein Uebelstand in unseren literarischen Gewohnheiten, dessen Milderung freudig zu begrüssen ist. Dass andererseits Redactionen von Zeitschriften, die viele Recensionen bringen, der Polemik vorsichtig äussere Grenzen ziehen müssen, begreift ein Jeder. Durchaus unbillig aber ist es offenbar, wenn man es dem Angegriffenen grundsätzlich verwehren will, seinem Kritiker an der Stelle, wo dieser sein Urtheil ausgesprochen hat, zu antworten. Die Gelegenheit zu einer solchen Entgegnung zu erhalten, ist unter Umständen ein sehr legitimes Bedürfniss. Zu welchen unhaltbaren Consequenzen es führt, wenn dieses Bedürfniss grundsätzlich geleugnet wird, man ihm im Einzelfall aber doch halbe Zugeständnisse macht, haben die Leser dieser Zeitschrift vor 2 Jahren in einem die GGA betreffenden Fall kennen gelernt, s. Bd. 6, 232–4. Erfreulich ist es, wenn durch § 11 des Pressgesetzes in die Schranken solcher Grundsätze in wirksamer Weise Bresche gelegt wird; aber es wäre wohl die Frage aufzuwerfen, ob nicht die jetzt in Aufnahme kommende Form, eben dieser Hinweis auf das Pressgesetz, lieber unterbliebe. Was das Pressgesetz

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_187.jpg&oldid=- (Version vom 23.3.2023)