Seite:De DZfG 1892 08 398.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

jährlichen Gerichtstage, nämlich im December) an die Erledigung der Bauerschafts- und der streitigen Sachen die Leet knüpft, so besteht diese meist aus 12 unfreien Freibürgschaftsvorstehern, und nur ausnahmsweise urtheilt eine Jury von 12 Freien, jedoch auf den von jenen gelieferten Stoff hin. An Einem Tage werden 3 Grundstücke übertragen, Schulz und Heuwart erwählt, 30 Processe erledigt und 90 Geldstrafen erkannt, die aber zusammen nur 51 Schilling ertragen. Das Grundbuch, dann die Hofrolle gewährt den Beweis für dies bäuerliche Landbesitzrecht, das darnach später Copyhold heisst. Am Gemeindesumpf hat der Bauer, aber nicht der Undersetl (Afterpächter), Recht auf Binsen, Torf und Fische nach festem Ortsbrauch. Eine höhere Instanz für dies Hofgericht ist des Bischofs Rath zu Ely. M. zeigt, wie im Gegensatz zum Königsgericht, mündlicher Vertrag in diesem niederen Gericht klagbar war, wie aber auch Glanvilla und Bracton (freier als spätere Juristen) einen obschon ungesiegelten Contract doch nicht ganz verachten. So die überaus lehrreiche Einleitung (die 108⁴ bestätigt, dass Plena terra zu Wilburton [s. DZG VII E5] „12 acras ware“ und bald darauf 24 Acras umfasst). Aus dem Text ist vielerlei für Verfassungs-G. bemerkenswerth. Diese Villata von Leibeigenen bildet eine Communitas mit eigener Kasse (120) und heisst auch Homagium (137). Diebe, aber auch viele bloss Verdächtige werden ausgetrieben. Ein Hintersasse, der eine Pfändung durch eines fremden Barons Amtmann vollziehen lässt, wird bestraft, ebenso qui defamaverunt curiam domini, quod nemo potest iustitiam optinere (126 f.), aber auch, wer Korn oder Riedgras schlecht schilt und dadurch entwerthet (136).

Recht. W. D. Macray, Mss. of the Inner Temple, Histor. mss. comm., 11 rep., app. 7, p. 227. Hier sind viele Hss. zur Rechtsgesch. seit Edward I. katalogisirt, so Gesetze, Staatsacten, Gerichts- und Parlamentsprotokolle, Formulare, Rechtsbücher wie Bracton, Hengham, Littleton, Modus tenendi parliamentum und eine grosse Menge von jurist. Collectaneen des 17. Jhs. mit Stoff seit Angelsächs. Zeit. Von Chroniken sind Brut, Rob. Manning, Knighton verzeichnet. [0Catalogue of mss. in the I. Temple erschien 1833]. – *F. W. Maitland, The hist. of the Register of original writs, Harvard law R. Oct. bis Dec. ’89. „Original“ heissen die Chancery-Brevia behufs Process-Einleitung. Von deren Sammlung bietet schon Glanvilla Spuren. Sie gedieh jedoch nie zum abgeschlossenen Codex oder System, wuchs vielmehr mit dem Rechte selbst allmählig seit Heinrich III., bis Rastell sie 1531 druckte, auf das Sechzigfache. (Dieser Druck umfasst auch judicial writs, d. h. vom Gericht während des Processes erlassene.) Meist unbekannte Juristen der Chancery gruppirten das Registrum nur theilweise nach logischer Ordnung, theilweise nach leichter Auffindbarkeit, Zeitfolge oder Laune. Unter den zahlreichen Hss. des MA. stimmen kaum zwei überein, und scheint keine in der Chancery amtlich gebraucht zu sein. Zu welcher Zeit der Inhalt einer jeden wirklich galt, ist nur schwer erschliessbar, z. Th. aus Verjährungsfristen wie „seit 1189“. Die zwei frühesten Registra, eines für Irland von 1227 und Hs. Cambridge Ii 6, 13, zeigen verschiedene Ordnung. Verf. beschreibt diese und vergleicht mehrere andere,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_398.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)