Seite:De DZfG 1892 08 308.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

für die Hoffnungen des Kaisers. Er behielt sich damit vor, bei besserer Gelegenheit alle Rechte auf Spanien wieder aufleben zu lassen, er konnte sich und seine Spanische Umgebung mit dem Gedanken trösten, bald komme der Tag der Rache[1]. Namentlich von einem Umschwung der Dinge in England, einer Wiederkehr der Whigs zur Macht liess sich viel hoffen.

Nun in Deutschland: Die Restitution der Kurfürsten war ja bereits in Utrecht völlig zugestanden, allerdings mit dem Unterschiede, dass damals die Oberpfalz bei dem kaisertreuen Pfälzer Fürsten bleiben sollte, während diese Provinz jetzt an Max Emanuel zurückkam und jener das Nachsehen hatte.

Dafür war aber die Forderung einer Entschädigung für den Bruch des Ilbesheimer Vertrags weggefallen, eine Klausel, die der Würde und dem Interesse des Kaisers im höchsten Grade zuwider lief. Der Würde, da es höchst peinlich für den Wiener Hof gewesen wäre, einen Vertragsbruch eingestehen zu müssen (thatsächlich war ja jener Vertrag von keinem Theile eingehalten worden) und sich nachrechnen zu lassen, wie viel an Einkünften er während der Occupationszeit aus Baiern bezogen hatte, was an Immobilien aus dem Lande herausgeführt worden sei. Wobei es überdies eine völkerrechtliche Monstruosität gewesen wäre, die Rückgabe von Einkünften aus einem Lande zu verlangen, das man mit den Waffen genommen hatte und rechtmässig besass. Das Interesse des Kaisers aber wäre schwer verletzt worden, da ein ganzer Rattenkönig von Untersuchungen und Erhebungen, Promemorias und Widerreden, entstanden wäre, deren Schlichtung bei der vielschreibenden, umständlichen Sitte jener Zeit kaum abzusehen gewesen wäre. Und während dieses unberechenbaren Zeitraums hätte Max Emanuel den Besitz von Luxemburg eingeräumt bekommen. Wie leicht aus solchem Pfandbesitze ein factischer Besitz hätte erwachsen können, ist an anderem Orte nachgewiesen worden[2]. Dieser so unendlich präjudicirliche und ungünstige Punkt war aber völlig fallen gelassen worden.

Was den etwaigen Austausch Baierns gegen die Niederlande

  1. S. dazu die Proclamation des Kaisers vom 28. März 1714 an die Catalanen; darin, in der Französischen Uebertragung Courcy’s II, 286: par l’indispensable raison que j’ai de conserver ma justice, droits, actions ct titres qui m’appartiennent comme légitime roi d’Espagne…
  2. Weber, Der Friede von Utrecht, S. 311–12; 379.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_308.jpg&oldid=- (Version vom 4.5.2023)