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erster Linie an – mit den Grossschäffern in Abrechnung stehen. Solche Lieger gab es in allen grösseren Handelsstädten. Eine der wichtigsten für den Orden war Brügge, weil er in dem dortigen Gewerk der „Paternostermacher“ einen Abnehmer für seinen Bernstein hatte[1]. In Brügge finden wir deshalb auch zwei Lieger. Der des Grossschäffers von Königsberg hiess zu unserer Zeit Hans von Gesike[2], der des Grossschäffers von Marienburg Herman von der Becke[3]. Diese beiden Beamten sind es, welche in der Correspondenz des Procurators mit dem Hochmeister über Geldangelegenheiten fortwährend erwähnt werden.

Der Geldverkehr zwischen dem Hochmeister und dem Procurator ist nämlich nicht ein directer, sondern bedarf der Vermittlung. Will der Hochmeister Wormditt eine Summe zukommen lassen, so ertheilt er resp. einer der Grossschäffer einem der Lieger Befehl, den Procurator mit Geld zu versehen. Der technische Ausdruck dafür ist „obirkouffen“. Am 3. September 1418 schrieb z. B. Küchmeister dem Procurator: „so haben wir bestalt, das man euch von Brügge – – obirkouffen solle 2000 gulden“[4], oder am 24. Februar 1419: „es – – is bestallt, das man euch 2000 gulden sal obirkouffen“[5].

Der mit „obirkouffen“ bezeichnete Vorgang ist folgender. Der Lieger übergibt einem Bankhaus, das in Konstanz oder am päpstlichen Hof eine Filiale hat, eine gewisse Summe oder stellt für dieselbe einen Wechsel aus. Der Banquier in Brügge benachrichtigt hiervon seine Geschäftsfreunde am Sitz des Ordens-Procurators, und durch diese erfolgt unter Berechnung einer Provision die Zahlung[6]. Dieser „obirkouff“

  1. Sattler, Der Handel des Dt. Ordens in Preussen. (Altpr. Mtschr. 16, 243–69.)
  2. Schbl. I a Nr. 90; Schbl. LXXXIII Nr. 42.
  3. Schbl. I a Nr. 120; Schbl. LXI Nr. 45; Bunge V, 722 Nr. 2535.
  4. Schbl. II Nr. 121.
  5. Schbl. I a Nr. 147.
  6. Schbl. LXI Nr. 45: Herman v. d. Becke hat seinem Grossschäffer mitgetheilt: „wie das her mit den lombarden wol eyns ist wurden umb 3000 gulden – – – und das haben die lombarden geschreben iren gesellen czu Konstanz und ich [d. h. Becke] hoffe, das si uff desen tag wol beczalt syn“. Vgl. auch Schbl. I a Nr. 147. Brief des Hochmeisters an den Procurator: „man sagt uns das dy wechsler tzu Bruck mit nichte – – – gelt – – – obirkeuffen, is sey den das sy zuvor das gelt – – – entpfangen haben“. Schbl. II Nr. 43. Wormditt an den Hochmeister: „man sal umb den obirkouff geben 150 kronen“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_237.jpg&oldid=- (Version vom 9.3.2023)