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Herrn, wenn auch mit verbrecherischem Uebereifer, gehorcht hatten, nicht dafür büssen zu lassen. Nur wenige der allerschlimmsten traf die verdiente Strafe[1]; dagegen erhob er zahlreiche Magistrate, die durch Maxentius ernannt waren und sich jetzt, da alle Regierungshandlungen desselben für nichtig erklärt wurden, der Ehren ihres ehemaligen Amtes beraubt sahen, zu denselben Stellungen, welche sie unter dem Tyrannnen bekleidet hatten, und legalisirte so ihre frühere Würde[2]. Von denjenigen, welche einer solchen Restitution nicht würdig schienen, wehrte er wenigstens die Ankläger ab, indem er durch sein erstes Edict alle criminellen Denuntiationen mit der Todesstrafe bedrohte[3]. Dies Gesetz war auf die Dauer juristisch unhaltbar und hat auch noch durch Constantin selbst vielfache Beschränkungen erfahren; aber für den Augenblick gab es der angstvollen Stadt, in der jeder dem Maxentius geschmeichelt hatte und jetzt fürchten musste, dass ihm dies zum Verbrechen werde, die heiss ersehnte Ruhe wieder. Nachdem der Kaiser noch seinen Consulatsantritt am 1. Januar 313 mit prächtigen Festen und Spielen begangen hatte[4], verliess er Rom wieder, um mit Licinius in Mailand zusammenzutreffen und dort dessen Vermählung mit seiner Schwester Constantia zu vollziehen[5].

Maximinus hatte die Verabredungen, welche mit Maxentius getroffen waren, auch seinerseits nicht in’s Werk setzen können. Im Winter 311/12 waren im Orient die gewohnten Regengüsse ausgeblieben; eine Hungersnoth war die Folge gewesen, und an diese hatte sich eine furchtbare Pest angeschlossen[6]. Während so die Naturgewalten jede kriegerische Operation hemmten, erhoben sich noch dazu die Armenier und zwangen den Kaiser,

  1. Zos. II, 17, 2.
  2. Vict. Caes. 41, 3. Ein Beispiel bietet Rufius Volusianus. Seeck, Symmachus S. clxxvj.
  3. Cod. Theod. X, 10, 2; vgl. Zeitschr. f. Rechtsgesch. X, S. 207; Vict. epit. 41, 14; Nazar. Paneg. X, 38; Eumen. Paneg. IX, 4.
  4. Eumen. Paneg. IX, 19. Zeitschr. f. Rechtsgesch. X, S. 182.
  5. Lact. de mort. pers. 45; 48; Anon. Vales. 5, 13; Zos. II, 17, 2; Eutr. X, 5; Zon. XII, 34; XIII, 1; Vict. Caes. 41, 2; epit. 39, 7; 41, 4; Euseb. hist. eccl. X, 5, 3; 8, 2; 4; vita Const. 49; 50; Petr. Patric. ed. Bonn. p. 129; Sozom. I, 7.
  6. Euseb. hist. eccl. VIII, 15, 2; IX, 8, 1; 4; Lact. de mort. pers. 37.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_323.jpg&oldid=- (Version vom 3.2.2023)