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der Band sei ein Schatz für G. der Dorfverwaltung und des Localrechts. So u. a. J. H. Round EHR July ’90, 586; Bémont RH 47, 115. – *Ders., Glanvill revised (Harvard law R. ’92) 1262–72, in Hs. Cambridge Univ. Mm 1, 27. Der Ueberarbeiter, oder vielleicht nur der Copist, nennt sich hinter dem Glanvilla Robert Carpenter v. Hareslade, 1265 in der Edwardskapelle zu Westminster arbeitend [vgl. Dens., Court baron p. 6 f.]. Zu Anfang erklärt das Werk Stellen im Gl., ändert veraltete und trägt neues Recht nach, verflacht aber hinter Buch 10 in ein blosses Brevien-Register. M. verzeichnet die wichtigen Abweichungen von Gl.: Güter des intestaten Bastards, früher dem Herrn zufallend, spricht päpstl. Privileg dem König zu; Commune und Gilde sei identisch in einer Stadt mit Freibrief wie Southampton (der Verf. interessirt sich auch sonst für Hampshire); leibeigene Kinder zwischen dem Herrn des Vaters und dem der Mutter zu theilen, sei antiquum, d. h. veraltet. – Ders., A conveyancer in the 13. cent., Law QR VII 63. Johann von Oxford, Mönch zu Luffield, sammelte (in Hs. Cambridge Univ. Ee I 1; vgl. Court baron p. 12 f., von mir Zu den Ges. der Angels. Cu genannt) 1280–7 Rechtsformeln für Landübertragung, Vicarbestellung, Villanfreilassung, Gelddarlehn, Testament, Schuldschein, Quittung, Procuratorbestellung u. s. w., bisweilen aus (meist 1270–4) datirten Urkk. Er kennt Röm. und kanon. Recht, vielleicht von Oxford her, das die Urkk. mehrfach erwähnen: z. B. bittet ein Student den Vater um Geld. Man versucht damals Freisassengut frei durch Testament verfügbar zu machen; ein Schuldner verzichtet im Schuldschein auf Einreden nach Röm. und kanon. Recht und unterwirft sich event. aussergerichtl. Pfändung durch den Sheriff. – Ders. (EHR ’91, 367): The Praerogativa regis wird a. 17 Edward II. nur deshalb irrig angesetzt, weil sie mit anderen Apokryphen von den Juristen des 15. Jh. eingeschoben wurde hinter Statuta vetera, die vor Edward III. enden. Sie gehört (wie E. F. Henderson, ebd. ’90, 753, erkannte) vor Britton (1290), da sie ein Recht, das er vergangen nennt, noch erwähnt, nämlich das gerichtliche Wüstlegen des Verbrecherhauses [DZG VI 172,4]. Sie ist eine jurist. Privatarbeit oder Mittheilung Edward’s I. an die Richter, galt unter Edward III. nicht bei allen als Gesetz und 1475 nur als Common-law-Weisthum. Sie entstand nach 1272, da sie Heinrich, Vater Edward’s, erwähnt. Zur Veräusserung des grösseren Theils eines Kronlehens fordert sie königl. Einwilligung: eine Lehre von 1255–90; ebenso erscheint sie jünger als Bracton und stimmt mit Britton und Fleta, indem sie den König zum Vormund über Ländereien Blödsinniger setzt. Dies führte der royalist. Richter Robert Walrond († c. 1272) ein, der seinen blödsinnigen Erben nicht vom Mittellehnsherrn, einem der verhassten Adelichen, wollte bevormunden lassen, deren mancher noch in Heinrich’s letzten Jahren den Blödsinnigen übervortheilte. – *Ders., The Court baron, being precedents for use in seignorial and other local courts (Selden soc. 4, ’91. 4°). Lehrbücher für den Vorsitzenden Seneschall (Herrschaftsvertreter, Generalverwalter, Gerichtshalter), den Protokollschreiber, Kläger und Beklagten im Gutsgericht, zu unterscheiden von den Wirthschaftsbüchern, wurden häufig, geändertem Brauche gemäss überarbeitet u. neu herausgegeben; oft bleibt daher ihre ursprüngliche Abfassungszeit dunkel. Drucke

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_265.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)