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die Stadt von der Krone Selbstpacht gegen 200 Mark jährlich, und 1548 scheidet sie aus der Grafschaft aus; ihre Ballivi werden Sheriffs. Zur Befestigung gegen die Kelten durfte sie bisweilen Einfuhr-Zölle erheben. Sie vertrieb 1454 Irische Nonnen, Geistliche, Lehrlinge, Dienstboten, Bettler, und liess keinen Iren zum Bürgerrecht (fast alle Bürgernamen im MA sind Anglonormannisch); die Trinity Gilde scheint militärisch gegen die Kelten organisirt. Das Ir. Parlament verordnete 1447, wer sich nicht (durch rasirte Oberlippe) als Engl. Colonisten kennzeichne, könne mit seiner Habe als Ir. Feind verhaftet werden. So SatR 18X90, 459; Ath. 4I90, 12. – Register of the abbey of St. Thomas, Dublin, ed. J. T. Gilbert (Rolls ser. ’89). Heinrich II. liess 1177 in Dublins Westvorstadt Becket eine Victoriner-Abtei stiften. Ihr Chartular, Hs. Bodley Rawlinson B 500, um 1275 begonnen [zuletzt stehen wenige spätere Urkk. des 14. u. 15. Jh.], liegt hier gedruckt vor in der ursprünglichen Anordnung, die gewöhnlich dem Sprengel der geschenkten Güter folgt, meist ohne Ergänzung des Datums [p. 342 lies 1206] oder Concordanz nach Zeitfolge. Doch erklärt Hrsg. die meisten Namen; so kann man mit Hilfe des Index aus den Zeugenreihen der Urkk. ihre Zeit leicht feststellen. (Ein zweites ungedrucktes Chartular mit königl., päpstl., gerichtl. Urkk. ergänze das vorliegende; p. XVIII). Der Inhalt erhellt, neben Dublins Localgesch., besonders die Adelsgesch. der Normann. Eroberer, so Strongbow’s, seiner Schwester, der Lacis und der Brüder Girald’s [s. o. E56], der selbst zwei Urkk. [1185/6; 1200–16] bezeugt. Bristol kommt noch oft vor; im dortigen Hundred wird eine Schenkung Ir. Landes beglaubigt; St. Thomas braucht für Verlust des Jahreszinses durch Seeräubergefahr nicht einzustehen [1213–24]. Eine Anzahl päpstl. Bullen, die Potthast fehlen, zeigt der Index unter Innocent III., Honor III., Gregory IX. Hugo Laci Graf Ulster datirt 1210 nach dem „comitatus nostri anno“ (p. 49). Die meisten Stücke betreffen Landschenkungen, doch begegnen auch rechtshistor. merkwürdige Processe, sowie eine Genealogie der Laci. Das Recht ist (mindestens weitaus überwiegend, vielleicht überall) das Anglonormann. (z. B. frankalmoign, hus-, hei-, firbot), bezw. canonische; nur die Orte und (meist kirchl.) Personen verrathen Irland. Von den Dänen ist ausser Kirchen- und Brückennamen (S. Olaf, Ostmanni) keine Spur übrig. Vgl. Ath. 12V90, 466; SatR 26IV90, 511. – 0Triumphalia chronolog. mon. S. Crucis in Hibernia. De Cisterciensium Hibern. viris illustribus; ed. D. Murphy; vgl. Jl. antiq. Irel. ’91, 596. – 0Stokes, Ireland and Agn. church [vgl. DZG III 232,5], antikatholischer Tendenz, mit reichem, doch nicht handschriftl. Material, widme den halben Band der Eroberung und erzähle gern weltliche Gesch. des Anglonormann. Staates, dem er anhängt, bis zum 15. Jh.; er stelle die Engl. Colonisation vollständig und z. Th. mit eigener Forschung dar. Er gruppire den Stoff um einzelne hervorragende Biographieen (nam. der Dubliner Erzbb.) oder Epochen. Stark in der Beschreibung des Oertlichen und Antiquarischen, lasse er die innere Entwicklung der Kirche und der Politik vermissen und bringe wenig Originales. So Ac. 25I90, 56; Jl. hist. ass. Irel. ’89, 253; Scot. R. Apr. ’90, 461; HJb XI 390; RQH 43, 248; EHR ’91, 761. – Pfülf’s Hadrian IV. [vgl. ebd.] besprach Henderson JBG ’89 III 122 (vgl. ’84 II 188). – S. Löwenfeldt

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 246. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_247.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)