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und Ortsrecht seit 1240, meist vom 14. Jh., sowie eine nicht vor Richard II. verfasste Fundatio cathedralis Norwic. enthält. – Ders., 0The wards of the city of Norwich (’91, laut Antiq. Jan. ’92, 47). Unter den vier Stadtvierteln waren drei vor 1066 Sonderorte. Die Verfassung seit 1194 ist ausführlich entwickelt. – *C. Gross, A plea for – – Engl. municipal hist. (Amer. hist. assoc. V), N.-York ’91, characterisirt gut die Literatur seit Brady und bes. die Mängel der Ortsgesch. – Leach, Visitations of Southwell [s. DZG VIII] p. 190: Im Liber albus [s. o. E1,18] um 1335 steht ein Brief des Capitels von York an das (mit Tochterrecht begabte) von Southwell: Eine königl. Enquête über York’s Exemtion zur Angelsächs. Zeit vernahm 1106 im Grafschaftsgericht 12 Geschworene, meist mit Skandinav. Namen; deren Wortführer war „hereditario iure lagaman civitatis, quod Latine potest dici legis lator vel judex; praepositus de Nortreding [North riding] interpres fuit“. Das Stück ist wichtig auch für das Grosshundert und das Asyl: Verletzung des Frithstol ist „boteles (sine emenda).“ 191,10 bessere coniuraverunt; 192,24 inhired.

Wirthschaft. W. J. Ashley, An introduction to English economic hist. and theory; I: 11.–14. cent. 1888. Echt historisch versteht dieser National-Oekonom Leben und Lehre der ma.-lichen Wirthschaft aus der Cultur ihrer Zeit, ohne moderne Maassstäbe. Was Adam Smith, Ricardo, Mill als veralteten Irrthum verspotteten, z. B. die Beschränkung der Vertragsfreiheit, findet er heilsam bei primitiver Wirthschaft, einig mit neuester Deutscher Forschung in der Ablehnung jeder absoluten Werthlehre. Auf der Höhe seiner Wissenschaft, auch fähig, ethische Ideen abzuziehen (das MA erkennt keine individuellen Gewissenssachen an; p. 148), studirt er beste (auch Deutsche) Geschichten der Engl. Verfassung, Landwirthschaft, Stadt und Genossenschaft, prüft die angesehensten Anschauungen und dringt stets zu eigener Theorie vor. Die Entstehungsfrage des Manor lässt er absichtlich offen. [Doch bereitet sich seine jetzige Ansicht (u. E33) schon vor.] Die Röm. Wurzel des Engl. Handwerkerstandes lehnt er ab [nur nicht deutlich genug], weil diesem erst die Zustände nach der Eroberung einen Boden bereiteten. Ueberhaupt fügen sich seine Hilfslinien zur Ueberbrückung des Unbekannten trefflich in das feststehende System: das Domänenland in Pacht nahm wohl zuerst der längst dort fronende Dörfler, so dass ohne weitere Aenderung nur das Korn in andere Scheune kam. Meist leiten ihn zuverlässige Vorgänger zu wohl gewählten Quellen, die er gut charakterisirt, zwar nicht zu erschöpfen versucht, aber selbst durchdenkt, oft (p. 47) mit neuem Ergebniss und stets kritisch, z. B. gegen die Romanisten, die die Zustände zu befangen vom herrschaftlichen Privateigenthum am Boden und zu systematisch betrachten. [Die Rectitudines setze ich nach dem 10. Jh.; ihre Fortsetzung Gerefa, Anglia IX 251, entging ihm]. Freilich dies kleine Lehrbuch versucht nicht, mühevoll in statistischen Tabellen neue Thatsachen darzulegen, etwa wie Rogers (mit dessen erster Hälfte es sich im Stoffe deckt, da es mit dem Schwarzen Tode abbricht); und auf Ungedrucktes geht es nirgends zurück. Es kommt vielmehr dem Anfänger entgegen durch treffende Beispiele, sowie anschauliche Reconstruction, z. B. eines Dorfes im 13. Jh., durch begrifflich

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_216.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)