Seite:De DZfG 1892 07 065.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Reiches zugerechnet wurde. Freilich sollten beide in der Regel ihre zeitweiligen Residenzen recht weit von einander aufschlagen, damit auch an den entlegensten Grenzen immer ein Kaiser zur Hand sei, der bei jeder Kriegsgefahr den Oberbefehl persönlich übernehmen könne. Dass, wenn man sich nicht gar zu nahe war, auch Collisionen leichter vermieden wurden, mag unausgesprochen diesen Entschluss mit beeinflusst haben. Die Unterthanen wies man natürlich an, sich mit Appellationen und sonstigen Anliegen an denjenigen Kaiser zu wenden, der in ihrer Reichshälfte hauste. Obgleich sie beiden in gleicher Weise zu Gehorsam verpflichtet waren und eine Theilung principiell ausgeschlossen wurde, trat sie so in Justiz und Verwaltung doch thatsächlich ein. Um die Einheit des Rechts zu wahren, behielt sich Diocletian die Gesetzgebung vor[1], doch sollte wichtigen Entschlüssen wohl in der Regel ein Meinungsaustausch mit dem Collegen vorangehen[2]. Konnte man sich nicht einigen,

    welchen der Thronräuber in gehässigem und verächtlichem Lichte erscheinen musste, diese Umtaufe alle ignoriren und ihn einzig bei dem gemeinen Namen nennen, welcher ihm von Geburt zukam. Nur auf diese Weise lässt sich die sonst ganz unbegreifliche Thatsache erklären, dass von Achilleus, der mehr als sieben Monate lang (Eutrop. IX 23) über die leistungsfähigste Prägstätte des Reiches gebot, gar keine Münzen erhalten sind und umgekehrt von Domitianus, welcher sich nach seinen Münzen geraume Zeit in dem wichtigen Alexandria behauptet haben muss, gar keine historischen Berichte. Nun sind alle Münzen des Usurpators aus dessen zweitem Regierungsjahr datirt. Daraus folgt, dass sein erstes zu kurz war, als dass man darin zur Geldprägung Zeit gefunden hätte, mit andern Worten, dass er nicht lange vor dem Aegyptischen Neujahr des 29. Aug. 296 den Thron bestiegen haben kann. Da er nun im achten Monat seiner Herrschaft besiegt und getödtet wurde, so muss das Ende des Krieges gegen ihn ungefähr in den März 297 fallen, wozu es passt, dass ein Gesetz Diocletians vom 31. März aus Alexandria datirt ist (Collat. XV 3). Das Consulat fehlt zwar in der Unterschrift, doch wird von den Persern, mit denen man seit 288 in Frieden gelebt hatte, als von einer feindlichen Nation geredet, wonach das Gesetz nicht lange vor dem Beginn des Krieges mit ihnen (297) angesetzt werden kann. Der Carpensieg gehört also frühestens in den April 297, doch wird er schon in einer Rede, welche im Sommer desselben Jahres gehalten ist (Jahrbb. f. class. Philol. 1888 S. 724), als kurz vorhergegangen erwähnt (Eum. l. l. proxima illa ruina Carporum), womit seine Zeit ganz genau bestimmt ist. In dieser Zeit aber muss Galerius schon an der Persischen Grenze gewesen sein, und folglich kann an der Donau nur Maximian den Krieg geführt haben.

  1. Zeitschr. f. Rechtsgesch. X S. 179.
  2. Lact. de mort. pers. 15 macht es Diocletian zum Vorwurf, dass er vor
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_065.jpg&oldid=- (Version vom 30.1.2023)