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Zu 2. Ich räume ein, dass von den vermissten Stücken Nr. 1 wirklich unter Nr. 174 mitgetheilt ist und dass Nr. 17 das Aargauische Böbikon betrifft. – Dagegen betrifft Nr. 10 den Sanblasianischen Propst im Zürichgau; wenn dieser auch, wie mir wohl bekannt ist, auf Aargauischem Boden seinen Sitz hatte, so war um der Nennung des Zürichgaus willen die Urkunde in irgend einer Form aufzunehmen. – Nr. 2–4 sind Urkunden von Otto I. und Otto II. über Pfäffikon im Canton Zürich; die Behauptung der Gesellschaft, dass Sickel diese Stücke dem Canton Schwyz zuweise, trifft für die in Betracht kommende Stelle, nämlich die Edition in den Diplomata, nicht zu, ebenso wenig für Sickel’s Schrift über Kaiserurkk. in der Schweiz; aber wenn jene Behauptung betr. Sickel auch wahr wäre, so wäre damit die Auslassung dieser Stücke keineswegs entschuldigt; denn die Herausgeber des Zürcher UB werden sich doch nicht bei Sickel Rathes erholen müssen, welche Urkunden ihren Canton betreffen und welche nicht. – Meine Bemerkung, dass das im Zürcher UB angewendete Verfahren bei Wiedergahe der Deutschen Eigennamen ein unrichtiges sei, wird als zutreffend bezeichnet, aber mit dem Hinweis beseitigt, dass das Zürcher UB jenes Verfahren mit sehr berühmten Herausgebern theile; diese Gegenüberstellung der „sachlichen Richtigkeit“ und der „Berühmtheit“ klingt im Munde einer Societät der Wissenschaften erstaunlich. – In Nr. 235 sind die Worte „Forte adhuc – inscriptione“ und „Haec raptim – excerpsimus“ nicht etwa in die Anmerkung verwiesen, sondern stehen im fortlaufenden Text, sind gleich behandelt wie die zwischen Anführungszeichen stehende Fürbitte Berno’s selbst; mein Vorwurf, dass ein Stück Text Mabillon’s als Theil der Urkunde behandelt sei, ist also nicht „völlig unbegründet“. – Es ist übrigens bemerkenswerth, dass die Gesellschaft nur diese wenigen gemachten Ausstellungen hervorhebt und die übrigen zahlreichen und zum Theil sehr wesentlichen Berichtigungen und Ergänzungen, welche meine Besprechung enthält, nicht erwähnt, offenbar desswegen, weil sie diese als zutreffend hätte anerkennen müssen und damit in die Lage gekommen wäre, ihr allgemeines Urtheil über das Buch weniger „wohlwollend“ zu fassen als in der Erklärung geschehen ist.

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Zu 3. Von 16 Seiten fallen nicht 6 ½, sondern 4 ½ ausschliesslich auf das Register, da die zwei Seiten „Berichtigungen“ auch den Anmerkungen gelten. Die Bemerkung der Gesellschaft über die Qualität des Registers fusst auf ganz allgemeinen Eindrücken und ist für jeden, welcher das Buch ernsthaft benützt, belanglos. Wenn aber die Gesellschaft mir vorwirft, dass ich unberechtigt fordere, es hätten alle Heiligennamen in Datirungen, sowie sonstige formelhaft auftretende Namen, wie Christus, Maria u. s. w., Aufnahme finden sollen, so kann sie mit diesem Vorwurf nur bei Solchen Eindruck machen, welche meine Recension oberflächlich oder gar nicht gelesen haben; ich habe verlangt, dass, da nun einmal angefangen worden sei, solche Namen ins Register aufzunehmen, dies auch mit Vollständigkeit geschehe; diese Vollständigkeit fehlt, und meine Rüge war daher vollauf berechtigt.

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Zu 4. Zum Schlusse muss ich über die ganze Form des von der Gesellschaft gegen mich geübten Verfahrens öffentlich Beschwerde führen. Sie hat sich in eine Sache hineingedrängt, welche sie gar nicht berührt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_233.jpg&oldid=- (Version vom 16.1.2023)