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English kings, Quart. Jl. of the Berks. archl. soc. 1888. – 0Sir Fr. Pollock, The king’s peace, wird als wichtigster Aufsatz der „Oxford lectures“ (’90) bezeichnet, wegen jurist., polit., histor. u. allgemein literar. Grundlage, SatR 17I91, 77. – Ueber Howard, King’s peace vgl. DZG V, 390. – Die Oferhyrness, overseunessa von 120 Shilling entspricht dem Fränk. Königsbann; Schröder Rechts-G. 341. – Im Grund besitzenden Gesith der Gesetze Ine’s 51, 63 erblickt Brunner (SB Berl. Ak. 1885, 1189) einen Mannen, der Land vom Herrn unter der Bedingung der Treue im [Kriegs]dienst erhalten hat; löst er das Dienstverhältniss durch Fortzug oder bricht er es durch Heerfahrt-Versitzung, so fällt das Land an den Herrn zurück. In ähnlicher Weise erklärt sich das Heergeräthe, welches beim Todesfalle des Mannes dem Herrn zusteht, daraus, dass dieser bei Eingehung des Dienstverhältnisses und für dessen Dauer Pferd und Waffen seinem Mannen gegeben hat. Brunner vergleicht Westgoth. und Langobard. Recht. – Rud. Kögel: Sagibaro (ZDA 33, 13) sei ein Königsdegen, der einem höheren folgt und beisteht, ein Untergraf, des Grafen Hilfsbeamter; sagi- gehört zur Wurzel seq (folgen); Angelsächs. secq (Mann) sei eigentlich Gefolgsmann; Gerefa, wie Graf, weniger Schultheiss als Zahlmeister. [? Mit Unrecht citirt er Anglolatein. Rechtsquellen dafür, dass Baro sich mit Königsdegen decke: sie entstanden erst nach 1100.] – A. G. Little, Gesiths and thegns, EHR ’89, 723. Dass Gesith der Taciteische Comitatus sei, finde Bestätigung im Heriot, dem der Satz (Germ. 14) „exigunt – – equum, frameam“ entspreche. Es begegnet a. 946–55 (Cod. dipl. 1173) und vielleicht Beowulf 1021–50. Die Freiwilligkeit erhellt aus wilgesiđas, Beow. 23. Das Institut verträgt sich nur mit der Kindheit des Staats und wird von den Thegnas als den lebensfähigeren verdrängt; nicht etwa bloss der Name ist verändert. Thegn heisst der gedeihende [?], wachsende, Junge; er ist ursprünglich ein Hausdiener [nur?] im königlichen Hofhält u. setzt den Libertinus in Germ. 25 fort. Seine Bedeutung wächst mit der seines Herrn, des Königs: mit Ecgberht von Wessex erscheint er zuerst in Urkunden wichtig. – Die Gesith des 7. Jahrh. sind nicht mehr Tacitus’ Comites, sondern erblich, auch Grundbesitzer [bisweilen] in Beziehung zum König. Wo Beda mit Comites das ältere Gefolge meint, übersetzt Aelfred nicht wie sonst „Gesiđ“, sondern „Geferan“. Beda’s Ministri, milites, bei Aelfred Thegnas, sind noch des Königs persönliches Gefolge (wo Milites als Rathgeber auftreten, übersetzt Aelfred „Witan“), das aber bereits Land als Lohn erhält für geleisteten oder künftigen Dienst, (bisweilen) im Heer oder für die Thronfolge eines Prätendenten. Mit Unrecht lese man aus Leod-gethincth und Wergild 2,9 (Rechtsdenkmälern, die in spätere, Dänisch beeinflusste Zeit gehören) heraus, dass blosser Besitz von 5 Hiden zum Thegn machte. Vielmehr ist die übrigens auch dort erwähnte Beziehung zum König das Wesentliche. (Aethelred basirt 1008 den Kriegsdienst auf 8 Hiden; und Urkk. des 10., 11. Jahrh. kennen Rustici mit 8 Hiden.) Vielmehr bildete Fünfhidenland die regelmässige Ausstattung und daher das technische Zeichen [?] des Thegn. Königsthegn, ausgestattet mit 5 Hiden, ist unter Ine 23 f. der sechshyndige Walliser und der zwölfhyndige Sachse [?]. Denn letzterer entspricht dem Fränk. Antrustionen und muss, da der Germane durch Geburt doppelt soviel wie

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_169.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)