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Aus jenen herrschenden Kreisen, aus denen der angesehenen Ortsgenossen, als welche wir die boni homines ohne Rücksicht auf Nationalität, Rechtsprofession oder Beruf betrachten müssen, gehen im Sinne unserer Erörterung diejenigen hervor, vor denen die Rechtsstreitigkeiten in überwiegender Mehrzahl geschlichtet werden. Sie sind zugleich die hauptsächlichen Träger der freiwilligen Gerichtsbarkeit und diese Functionen gehen allmählich auf einen Ausschuss der boni homines, auf die Consuln über, in deren Amt dann politische, richterliche und administrative Befugnisse zusammenfliessen, von denen wir theils vollständig klar, theils weniger deutlich fanden, dass sie vorher von boni homines geübt worden sind. Wie die schiedsrichterlichen Functionen zu richterlichen wurden, wie zur freiwilligen die streitige Gerichtsbarkeit, sei es auf Grund von Verleihung oder etwa durch Usurpation hinzutrat, wäre für jeden einzelnen Fall zu untersuchen. Dies berührt mehr die Frage der weiteren Entwicklung des Consulats, als seiner Entstehung. Zur Aufhellung des Dunkels, in welchem die letztere lag, vermochte die Forschung, an deren Abschluss wir stehen, vielleicht beizutragen.



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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_039.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)