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Ausdruck gibt, in Tuscien hätten sich die Dinge ähnlich vollzogen, so kann der Verf. dieser Erörterung ihm für das nächste Gebiet seiner Forschung durchaus nicht zustimmen. Abgesehen davon, dass die consules mercatorum erst viele Jahrzehnte später als die Consuln der Stadt nachweisbar sind, – wie liesse sich von jenem Ausgangspunkt her erklären, dass Consuln in den kleinsten ländlichen Kreisen des Comitat Florenz und seiner Nachbarschaft frühzeitig begegnen[1], in Orten, wo von einem Vorwalten kaufmännischer oder gewerblicher Elemente nicht die Rede sein kann?

Für die Entstehung des Consulats in der Stadt Florenz, wie in Orten der Grafschaft geben uns chronistische Aufzeichnungen nicht den geringsten Anhalt. Wohl sind wir durch sie für jene Zeiten, in welche nach herkömmlicher Annahme das Entstehen städtischer Selbständigkeit gesetzt wird, darüber unterrichtet, wie die Florentiner diesem oder jenem Feudalherrn die Burg brachen, oder dass ein Brand in der Stadt wüthete. Aber von einem Ereigniss, das doch seine tiefe Bedeutung nicht erst in der Zukunft offenbaren konnte, von dem plötzlichen Hervortreten städtischer Autonomie schweigen diese Quellen hier, wie in anderen Städten! Sollte nicht auch ex silentio sich schliessen lassen, dass nicht an ein plötzliches Entstehen zu denken sei, sondern an ein allmähliges Werden, an eine den Zeitgenossen unmerkbare langsame Entwicklung? Die erzählenden Quellen schweigen, aber die Urkunden sprechen; sie sind für den besonderen Zweck bisher nicht genügend ausgenützt. Die folgende Darlegung fusst auf einer Zahl von 280 Urkunden, welche, in überwiegender Zahl freilich nur sehr indirect, zur Aufklärung der Frage beizutragen vermögen; nur die eine oder die andere derselben ist gedruckt und keine von denen, welche ein etwas helleres Licht verbreiten. Vielleicht dass es gelingt auf diesem

  1. Dass die Consuln hier nicht etwa, wie in späteren Zeiten die potestates von der Stadt aus gesetzt waren, könnte im Einzelnen nachgewiesen werden, würde aber an dieser Stelle zu weit führen. – Consuln in Ganghereto 1159 Dec. (Arch. dipl. Flor., Acquisto Mariotti). – In Passignano 1173 Oct. 12. (A. dipl. Flor., Provenienz Passign.). – In Figline vor 1192 Apr. 20. (Zeugenaussagen, die sich auf frühere Zeit beziehen. Der sie enthaltende Rotulus, Proven. Passign. Arch. dipl. Flor., trägt die Arch.-Bezeichnung „sec. XII“.)
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_024.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)