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unschätzbarem Werthe (mehr als ⅓ des Werkes), wo er ungedruckte Archivalien erklärt oder zu statistischen Tabellen und für die Verfassungsgeschichte wichtigen Schlüssen verwerthet.

Er behandelt da den Stammbaum der Anesty (209), das befestigte, doch nicht ganz burgartige Herrenhaus (218), Wilhelm den Engländer (Richard Fitz Neal’s Bruder), Gutswirthschaft um 1350 (217), Preise von Vieh, Getreide u. Käse für 1166–87 (221), den Wucher (230), die Pflugsteuer (223), des Königs Recht an Grund und Boden (133), die 29 Städte, wo damals Juden wohnten (234; die früheste Erwähnung eines Königs-Almosens für getaufte findet Verf. unter 1188; p. 230); Westminsters damalige Baulichkeiten (236. 266). Als Aufbewahrungsort des Schatzes (262) wird 1156–87 in 29 Fällen Winchester, in 22 Westminster genannt; hier war jedenfalls seit 1175 das ständige, von Unterbeamten auch in den Ferien bewohnte (259) Hauptquartier für Exchequer und Schatz, während in Winchester wohl wesentlich die Metallreserven und die (jedenfalls später vom Geldschatz getrennten) Regalien lagen [vgl. DZG III, 224]. Aus einer Fronhofrolle übersetzt Verf. Anesty’s Gutsgerichts-Verhandlung von 1360 (226), aus der Pipe-Rolle von 1177 verzeichnet er alle Rechtsfälle und Kanzleigeschäfte, aus denen der Fiscus Einkünfte bezog. Ferner übersetzt er p. 244 die Gehälterliste der Hofbeamten vom Kanzler bis zum Küchenjungen, aus dem Liber niger Scaccarii (ed. Hearne 1728) unter Benutzung des z. Th. besseren Liber rubeus Scaccarii. – Ref., der dem Buche eine zweite Auflage wünscht, schlägt einige Verbesserungen vor: p. 6 Danalaga als Sonderrecht galt 1050 noch: p. 24. 74. 125. 136 statt „Saxon“ lies English; p. 52 Adelard, 106 Viterbo, 135 Fécamp; (p. 33) Juden sind in England nicht vor Wilhelm I. nachweisbar; (62. 165) die Gesta Henrici hat schwerlich der Peterborougher Abt eigenhändig abgeschrieben, und Richard Fitz Neal sie nicht verfasst; (152) Fantosme war kein Italiener; (125) Glanvilla compilirte nichts aus Angelsächs. Gesetzen; dass er die sog. Leges Edwardi Conf. aufnahm, liest man vielleicht nur missverständlich aus Hoveden heraus und ist höchst wahrscheinlich falsch, ein Regierungsbeamter um 1177 konnte jene vor zwei Menschenaltern entstandene Privatarbeit nicht für authentisch ausgeben; (150) dass der Aufstand von 1173 für Kirche und Volk kämpfte, konnte Niemand glauben, und ein Regierungsschreiber wie Walter Map das nicht sagen; (93) in Einem Strafprocess traten niemals dreierlei Beweismittel: Jury, Kesselfang und Eideshelfer, ein. Vgl. Sat. R. 1III90, 271; Elton, Ac. 8II90, 92; The Nation 1306; HJb XI, 637; EHR 1891, 378.


*J. H. Round, Ancient charters, royal and private, prior to a. D. 1200. Printed from the originals in the custody of – – the Master of the Rolls. (Public. of the Pipe roll society X. Part I.) London, Wyman. 1888. xiv 133p. [Vgl. DZG III, 207.] – Unter diesen 69 Originalurkunden ist nur Eine von Wilhelm II., die übrigen gehören dem 12. Jahrhundert an. [Der Eroberer fehlt wohl, weil jede Urkunde, die anderswoher kommt als aus dem Staatsarchiv, selbst

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 398. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_398.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)