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– viel Aehnliches. Es soll dieses hier nicht im einzelnen verfolgt und die analogen Erscheinungen in der Entwicklung nicht nachgewiesen, sondern nur hervorgehoben werden, dass die demokratische Bewegung in Bologna im allgemeinen der von Florenz um einige Jahre voraus war. Hatte sich doch auch Bologna siegreich gegen Kaiser Friedrich II. zu behaupten vermocht, während ihm Florenz unterlag. In Bologna wurde daher auch die Friedensstiftung des Cardinals Latinus, kaum dass sie abgeschlossen war, durch die gewaltsame Austreibung der Ghibellinischen Lambertazzi wieder zu nichte gemacht, und das Volk der Stadt gab sich in demselben Jahre, in welchem man in Florenz das Priorat einführte (1282), Statuten, welche schon Bestimmungen in Betreff der von den Adlichen gegen das Volk begangenen Gewaltthätigkeiten enthielten, die an Härte den in Florenz 11 Jahre später erlassenen in nichts nachstehen. Das wird ein kurzer Auszug aus ihnen erweisen. Wenn irgend ein Angehöriger des Volks von Bologna, – so heisst es in der Rubrik der Statuten, welche von den Processen des Adels und des Klerus handeln, die ein Mitglied der Volksgenossenschaften (societates) angegriffen haben – von einem Magnaten oder Adlichen überhaupt oder den Söhnen und Brüdern eines solchen verwundet, getödtet oder gefangen genommen ist, so soll der Podestà so rasch als möglich, womöglich noch an dem Tage, an welchem die That begangen ist, eine Untersuchung anstellen und das Zeugniss des Angegriffenen soll gegen den Angreifer, seine Helfer und Hintermänner gültig sein. Der Magnat wird nach dem Grade der Verwundung des Bürgers in eine Strafe von 1000, 500 oder 300 Pfund Lire Bologneser Münze verurtheilt. Ist der Popolano erschlagen, so soll dessen Erben, beziehungsweise seinem Sohne, Bruder, Verwandten oder Zunftgenossen Glauben geschenkt werden. Erfolgt von den zur Anzeige Verpflichteten diese nicht, so werden sie von dem[WS 1] Capitano in Strafe genommen. Das Haus dessen, der einen Verbrecher aufnimmt und nicht ausliefert, wird zerstört und nicht wieder aufgebaut und der Besitzer bestraft, als hätte er selbst das Verbrechen begangen. Ebenso wird der Sohn oder Bruder oder ein dem vornehmen Geschlecht Angehöriger an Stelle des Uebelthäters bestraft. Aber auch die Magnaten, welche einen Popolano nur mit Worten beleidigen, werden hart bestraft und

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: den
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_279.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)