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aus der Erbitterung und der Ungerechtigkeit schliessen können, mit der die Bürgerschaft die Magnaten behandelte, nachdem sie ihr einmal Herr geworden war. Die Florentiner sind gegen ihren Adel übrigens nicht härter verfahren als die Bürger anderer Italienischer Comunen. Ja sie haben das Vorbild zu der Gesetzgebung, durch welche sie ihren Adel knebelten, von Aussen empfangen. Durch die Geschichtschreiber, welche sehr viel zur Verherrlichung ihrer Vaterstadt vor allen Städten Italiens beigetragen haben, ist die Kunde von den überaus harten Massregeln, welche die Bürgerschaft der Stadt gegen den Adel ergriff und die schon ein zeitgenössischer Annalist nicht ordinamenta justitiae, sondern tristitiae nannte[1], nur weiter als die ganz ähnlichen Satzungen anderer Comunen in alle Welt getragen worden.

Schon zum Jahre 1280 ist bemerkt worden[2], dass der sog. Frieden des Cardinals Latinus im wesentlichen nur eine Copie des Versöhnungsversuches war, welchen der fromme Kirchenfürst in derselben Zeit in Bologna angestellt hatte. Die politischen Zustände in beiden Städten hatten auch trotz der Verschiedenheit der socialen Bedingungen derselben, – dort die grosse Universität, hier die grossen Kaufherren und Fabrikanten,

  1. Paolino Pieri ad a. 1293: – – – fecero certi ordinamenti, li quali fecero chiamara di giustizia, avvegnache di vero si potieno dire di tristizia per quella che n’è sequitato.
  2. S. oben II, 70 Anm. Die Beziehungen zwischen der Gesetzgebung von Bologna und den sog. Ordnungen der Gerechtigkeit in Florenz hat zuerst, so viel ich sehe, Pertile a. a. O. II, 216 bemerkt. Er bezieht sich hierfür auf Statuten von Bologna aus den Jahren von 1271 u. 74, welche noch Savioli gekannt hat, die aber Gaudenzi nicht mehr hat auffinden können (Statuti del popolo di Bologna ed. A. Gaudenzi S. V Anm. 1). Die Aehnlichkeit in der Methode, den gewaltthätigen Adlichen beizukommen, die in Bologna und Florenz eingeschlagen wurde, ergibt sich dagegen jetzt klar aus den von Gaudenzi zum ersten Male (1888) veröffentlichten Statuti del popolo von 1282 mit ihren Ergänzungen von 1284. Wenn man nun auch das Wort des Odofredus über die Statutenmacherei der Bolognesen kennt – non plus vocant prudentes quam asinos et ideo ipsi faciunt talia statuta quae nec habent Latinum nec sententiam – und desshalb sicher annehmen darf, dass auch diese Statuten von 1282 nicht gerade mustergültig redigirt sind und der Abschreiber des erhaltenen Exemplars oft gedankenlos copirt und sich verschrieben hat (s. S. 56 Anm. 1), so sind sie doch auch von Gaudenzi nicht mustergültig herausgegeben.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 278. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_278.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)