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die Commune aus Zöllen und anderen Quellen hohe regelmässige Einnahmen. Ich will dieselben jetzt hier in der Reihenfolge aufzählen, in der sie in den Einnahmeregistern der Kämmerei gebucht wurden[1].

Da sind zuerst genannt die Einkünfte aus den Strafzahlungen der Verurtheilten, die Erträge aus den Gütern der Verurtheilten und Vertriebenen, die Loskaufsummen (riscatti) für die zur Verwüstung verurtheilten Besitzungen und die Taxen für die Rückkehr der Ausgewiesenen und Verurtheilten. Die widerwärtigste Seite des politischen Lebens der Comune tritt uns mit ihnen entgegen. Denn abgesehen davon, dass die fiscalischen Zwecke der Rechtsprechung, welche nur zu deutlich aus den Strafbestimmungen des Criminalrechts der Zeit sprechen, sich hier vor allem bemerklich machen, werden wir durch sie an die jedem höheren Rechte hohnsprechenden barbarischen Massregeln erinnert, welche die herrschenden Parteien gegen die ihr unterlegenen Opfer zu ergreifen pflegten. Sind die Strafsätze für reine Polizeistrafen schon hoch gegriffen, so überschreiten die Strafgesetze für politische Vergehen fast alles Mass, namentlich wenn sie gegen die Magnaten in Anwendung kamen. Doch werden wir hierüber in einem anderen Zusammenhange zu reden haben. Hier, wo wir nur von der finanziellen Seite dieser Zustände sprechen wollen, mögen folgende Bemerkungen genügen. Wir wissen für unsere Zeit nicht, wie hoch sich der aus diesen Strafen für den Stadtsäckel ergebende Reinertrag belief. Dass er in ihnen, wo noch so viele Ghibellinen ausserhalb der Stadt lebten, nicht gering war, lässt sich aber leicht denken. Wenn

    vom 5. Januar bis zum 22. Februar (Consulte I, 352–67) hinziehen, sieht man deutlich in die Finanzlage der Stadt hinein. Wenn Canestrini a. a. O. S. 32 sagt, dass die prestanze in die Bücher des Monte Comune eingetragen seien und Zinsen getragen hatten, so bezieht sich das nicht auf unsere Zeit. Denn der Monte C. wurde ja erst 1345 ins Leben gerufen. – Die Parte Guelfa musste zuweilen Capital vorstrecken, ohne Zinsen zu erhalten (Provision vom 22. Januar 1288). Am 10. April 1290 werden ihr dagegen 13 000 Goldgulden Capital und 1300 Gulden Zinsen zurückgezahlt, hatte man damals doch auch eine Umlage „soldorum cento pro centenario“ gemacht (Le Consulte II, 8–9). Später stiegen die Zinsen weit höher. Als man die Juden nach Florenz berief, um den Wucherzinsen zu steuern, wurde ihnen nur 20 % Zinsen zu nehmen gestattet.

  1. Gherardi a. a. O. S. 317.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_262.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)