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Selbstsucht man mit dieser nicht allzu glimpflich umging. Sollte z. B. eine Umlage von 20 000 Goldgulden gemacht werden, so wurde beantragt, hiervon 11 000 Gulden auf die Stadt zu werfen und 9000 Gulden auf die Grafschaft, eine Vertheilung der Lasten, die sicher ganz ungerecht war.

Die Verhandlungen über die neue Einschätzung verloren sich seit dem März ganz ins Detail. Schliesslich einigte man sich jedoch darüber, dass eine neue Veranlagung nothwendig sei, dass bei ihr alle constitutionellen Factoren, die „consiglia opportuna“, mitzuwirken hätten, zunächst aber eine Volkszählung und Aufzeichnung auch alles Hausgeräthes (massaricie) vorzunehmen sei. Erst nachdem diese stattgefunden habe, sollte über die Höhe der aufzubringenden Umlage, deren Veranlagung und Vertheilung beschlossen werden. Der Podestà, der Capitano, die Prioren und die von fern zuziehenden Rathsherren sollten alles vorbereiten[1].

Die ganze Angelegenheit wurde auf diese Weise in die Länge gezogen und verschleppt. Im Juli 1285 wollen Einige, dass Geldsummen noch nach der alten Einschätzung aufgebracht werden sollen, während Andere dieses ganz unbestimmt auf die Zeit verlegt sehen wollen, bis die neue Veranlagung vollendet sein werde[2]. Diese aber liess auf sich warten. Leider lassen uns für die nächsten Jahre die Bücher der Consulte sowohl als die Provisionen im Stiche. Sie sind verloren gegangen. Nur das eine wissen wir indirect, dass im April 1286 ein wichtiger Beschluss in Betreff der Steuerverhältnisse gefasst sein muss. Denn in zahlreichen späteren Rathsbeschlüssen wird der April 1286 als die Grenze für die Eintreibung der noch nicht bezahlten directen Steuern festgehalten, während die vor diesem Normaltermin rückständigen Abgaben fallen gelassen werden[3].

  1. Le Consulte I, 190–91.
  2. Le Consulte I, 234 u. 249: quando libra nova facta fuerit.
  3. Beschlüsse vom 9. April 1294, 24. Mai 1294, 28. Juni 1296 u. 24. Juli 1298. – Alle Steuern und Abgaben gingen in Florenz nur theilweise und sehr schwer ein. Den Erhebern (executores) der libbra, der Zölle und Geldbussen wird ohne Unterlass eingeschärft, streng und rücksichtslos vorzugehen. Rückständige Schuldner werden schliesslich befreit, wenn sie nur einen Theil der Summen bis zu einem bestimmten Termine zahlen. Den Pächtern der indirecten Steuern werden beträchtliche Summen nachgelassen,
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 251. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_251.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2022)