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alleinigem Stapelplatze und der Beschränkung des Handelsbetriebes auf die besonders Concessionirten zurückgegriffen wurde. Schärfere Angriffe erfolgten unter König Friedrich II. (1559–1588). Zunächst beschloss dieser, die Ausfuhr des Schwefels aus Island ausschliesslich sich selber vorzubehalten (1561); dann erfolgte derselbe Schritt bezüglich des Thranes (1562), und endlich auch bezüglich der Pferde, der Fuchsbälge und der Bärenfelle, sowie bezüglich der Walrosszähne (1563). Natürlich handelte es sich dabei für den König nur um eine Finanzoperation, ganz ebenso wie bei seiner späteren Drohung, den Hamburgern die Islandsfahrt ganz zu verbieten, oder bei seinem Vorschlage, ihnen gegen ein Darlehen von 100 000 Thalern 10 Häfen auf der Insel zu öffnen; immerhin liegt aber allen diesen Massregeln ein principielles Zurückgreifen auf die alte Regalität des Isländischen Handels zu Grunde. Bemerkenswerth ist ferner, dass an die Stelle der früheren generellen Concessionen zum Betriebe dieses Handels jetzt die besondere Verwilligung einzelner Häfen an einzelne Berechtigte tritt. Natürlich sollte damit die bessere Ueberwachung des Isländischen Handels ermöglicht werden, nachdem sich Bergen als alleiniger Stapelplatz für denselben nicht mehr aufrecht erhalten liess; die Neuerung führte aber zu vielfachen Streitigkeiten zwischen den Hamburgern und den Bremern oder Lübeckern sowohl als auch zu zahlreichen Conflicten mit den Dänischen Beamten. Ueberdies wurden gelegentlich einzelne Häfen den Hamburgern abgenommen und Dänischen Kaufleuten zugewiesen, welche jetzt anfingen, sich häufiger an der Besegelung Islands zu betheiligen, oder es wurde diese auch wohl den Hamburgern ganz verwehrt (1574), bis endlich die Verträge von Flensburg und von Kiel vom 5. Juli 1579 und 8. September 1580 wieder einen leidlicheren Zustand herstellten. Von durchgreifender Bedeutung war aber die Regierung König Christian’s IV. (1588–1648). Schon im Jahre 1601, also fünf Jahre nach seinem Regierungsantritte, eröffnete er den Städten Hamburg und Bremen, dass er beabsichtige, den Isländischen Handel ausschliesslich seinen eigenen Unterthanen vorzubehalten, und am 20. April 1602 wurde wirklich den drei Städten Kopenhagen, Malmö und Helsingör der Monopolhandel auf der Insel eingeräumt, und zwar für jeden einzelnen Hafen je von dem Zeitpunkte an, in welchem die betreffenden Privilegien der Deutschen Kaufleute abgelaufen sein würden. Natürlich fügten sich die Hanseaten nicht sofort gutwillig der Neuerung; es kam zunächst zu vielen gegenseitigen Klagen, und wiederholt regte Hamburg die Wiederherstellung des früheren Zustandes an. Aber der König blieb unerschütterlich; im Jahre 1614 erneuerte er den Vertrag mit den drei Dänischen Städten und am 16. December 1619 errichtete er die Isländische Compagnie

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_182.jpg&oldid=- (Version vom 19.12.2022)