Seite:De DZfG 1891 05 142.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ausführungen doch nur bei dem erstgenannten Orte einleuchtend: je grösser der von Below behandelte Ort ist, desto mehr muss er den Quellenstellen Gewalt anthun, um sie für seine Theorie passend zu machen[1].

2. Below führt ferner an, ich selbst hätte diejenige Methode befolgt, die ich an ihm tadele, weil ich zur Erforschung der Gerichte der Wormser und Mainzer Kaufleute im 11. Jahrhundert eine gleichzeitige Urkunde des Ortes Allensbach heranziehe, „welcher nie zu einer wirklichen Stadt geworden ist“. Dabei habe ich jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass ich dazu desshalb berechtigt zu sein glaube, weil in dieser Urkunde ausdrücklich ausgesprochen ist, dass alleKaufleute diejenigen Jurisdictionsrechte haben, welche den Allensbachern damals verliehen wurden, und ausserdem speciell Wormser und Mainzer Recht zum Vergleich herangezogen ist[2]. Noch weniger darf darauf hingewiesen werden, dass ich selbst von der Medebacher Urkunde von 1165 Gebrauch gemacht habe, aus der Below viel zu weit gehende Analogieschlüsse zieht. Es handelt sich bei mir nur darum, dass damals zuerst der Name consules für Stadtvorstände gebraucht ist[3], während v. Below die Stadtentwicklung in Medebach und z. B. Köln für gleichartig hält.

3. Wo v. Below zum Beweise des Hervorgehens der Stadt aus der Landgemeinde die dabei zumeist in Betracht kommenden Competenzen der letzteren festzustellen sucht, hat er sich dazu nur dreier Quellenstellen bedient, von denen eine dem 13.[4], eine andere dem Ende des 14., die dritte gar dem 17. Jahrhundert angehört[5]. Meiner Einwendung, dass aus diesen Stellen gewiss nicht die Befugnisse der

  1. Below’s Behauptung, dass die Kölner Richerzeche ein Communalorgan und ganz ohne Zusammenhang mit der Gilde sei, wird von dem neuesten Bearbeiter der Richerzeche (Liesegang in Z. d. Sav.-Stiftg. XI S. 1–61) mit Recht nicht einmal erwähnt. Gegen Below’s angebliche Rechtfertigung seiner Methode (Stadtg. S. VII), auf die er sich jetzt S. 114 Z. 27 beruft, vgl. meine von ihm nicht berücksichtigten Ausführungen (Urspr. S. 377 Note 1).
  2. Vgl. Urspr. S. 57.
  3. Ibid. S. 297.
  4. Sogar diese Stelle ist nach Sohm S. 74 Note 104 für das von Below Behauptete nicht beweiskräftig, muss also ausgeschieden werden.
  5. Nur auf Leser, welche die Citate nicht nachschlagen, kann die beigefügte Bemerkung Eindruck machen, auf die sich jetzt v. Below S. 115 Note 2 wieder beruft: „Andere Beispiele in den angeführten Werken“. Es sind eben in diesen keine Beispiele dafür zu finden, dass die Landgemeinden die betreffenden Competenzen schon in älterer Zeit besessen haben; bestätigt wird diese Wahrnehmung dadurch, dass von Below auch jetzt keine genaueren Citate bringt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_142.jpg&oldid=- (Version vom 17.10.2022)