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welche für die Curie bestimmt war, in Florenz im September vorsprach und sich Empfehlungen an die Botschaft der Florentiner in Tivoli, dem Sitze der Curie, ausbat. Die Rathscollegien waren hierzu jetzt nicht einmal recht bereit und beschlossen, dort die Genuesischen Gesandten zwar ehrenvoll empfangen, aber nur so weit unterstützen zu lassen, als die eigenen Interessen das gestatteten[1].

Das Selbstbewusstsein der Bürgerschaft von Florenz und vor allem des Guelfischen Adels war durch den glücklichen Ausgang dieser misslichen Angelegenheit nicht wenig gehoben. Und doch war der Erfolg ein mehr scheinbarer als wirklicher. Hing er doch ganz von der Entwicklung der Dinge in Pisa ab. Und diese nahm gar bald einen für die Guelfische Partei nichts weniger als günstigen Verlauf. Ihr Schützling, der Graf Ugolino de’ Gherardeschi, ein Mann schon ganz von dem Schlage der Italienischen Tyrannen des 14. und 15. Jahrhunderts, suchte den Frieden zwischen seiner Vaterstadt und Genua, welchen die in der Gefangenschaft schmachtenden Pisanischen Adlichen und deren Angehörige betrieben, so lange als möglich hinauszuschieben. Die Rückkehr des Ghibellinischen Adels nach Pisa und der Verlust der Basis seiner Machtstellung, welche ihm durch den Frieden insofern drohte, als er sein Judicat auf Sardinien als Genuesisches Lehen annehmen sollte, schienen ja dann unvermeidlich. Das hätte den übermüthigen, hochfahrenden Mann nun bestimmen dürfen, sich wenigstens mit seinen nicht allzu zahlreichen Guelfischen Parteigenossen in der Heimath zu vertragen. Aber auch dazu war er zu herrschsüchtig. Kurz nachdem endlich im April 1288 der Friede mit Genua zu Stande gebracht war[2], wurde durch seine Ränke und Ungerechtigkeiten der gleichfalls ehrgeizige Judex von Gallura, Ugolino de’ Visconti, aus der Heimath vertrieben[3]. Dieser floh zu den ihm

  1. Le Consulte I, 296 vom 7. September. Man beschloss formell die Sache dem Podestà, Capitano und den Prioren zu überlassen. Die oben gegebene Ansicht wurde aber in der Rathsversammlung ausgesprochen und wird wohl dem Beschlusse des Podestà u. s. w. zur Richtschnur gedient haben.
  2. Das Friedensinstrument mit den Vorverträgen im Liber jurium von Genua II, 114–183.
  3. Zu dieser Zeit fehlen uns leider alle Consulten und fast alle Provisionen, wir sind also für diese Sache fast ausschliesslich auf die im
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_094.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)