Seite:De DZfG 1891 05 061.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

seu judici. Gaufrid von Aquila war im Kriege mit dem Herzog von Gaeta, er hatte den Kaufleuten von Gaeta Schaden zugefügt, und schloss nun einen besonderen Vertrag mit den Vertretern der Bürgerschaft[1].

Einen ähnlichen Vertrag hatte im Jahre 1129 (oder 1128?) der Herzog von Neapel mit dem Volke von Gaeta abgeschlossen[2]: reclamationem facio aut facere facio judici Gaetae et bonis hominibus. Von dem Herzog von Gaeta ist in dem Vertrage gar nicht die Rede. Auch nicht in dem Vertrage, durch welchen im Jahre 1105 Tolomäus Graf von Frascati den Krieg mit dem Volke von Gaeta beendete[3].

Die Consuln bilden in Gaeta ein Collegium von gewählten[4], jährlich wechselnden Beamten, welche zunächst als Vertreter der Handelsinteressen der Seestadt, daneben aber auch in polizeilichen und administrativen Functionen auftreten. Im Jahre 1187 schreibt der königliche Camerarius[5] an den Bailli und die Consuln von Gaeta in einer Zoll- und Steuerangelegenheit; in dem Privileg König Tancred’s von 1191, welches die Vergünstigungen König Roger’s erneuert, wird die Ausprägung der städtischen Münzen als eine Pflicht der Consuln erwähnt[6]. In polizeilichen Functionen finden wir die Consuln in der erwähnten Urkunde von 1124, in welcher die Höhe eines Hauses festgesetzt wird. Die Consuln von Gaeta haben die Functionen der consules de mari erweitert, sie vertreten hier nicht mehr die Kaufmannschaft, sondern die Gemeinde von Gaeta, eine Gemeinde, welche durchaus selbständig mit auswärtigen Fürsten verhandelt, selbständig über Krieg und Frieden verfügt[7]. Hier scheint mir der Punkt zu sein, von dem aus sich das Consulat aus einer kaufmännischen

  1. Federici a. a. O. p. 501.
  2. Del Giudice, Codice diplomatico app. p. VII.
  3. Federici p. 462.
  4. Die Wahl der consules geht hervor aus der Urk. Kg. Tancreds 1191: videlicet consulatum commutandum et eligendum omni tempore sicut soliti estis pro voluntate vestra sine licentia curie. Riccio, Codice diplom. I p. 285. Ob die Wahl von der Gemeinde oder von der Kaufmannschaft vorgenommen wurde, ist aus dem mir bekannten Material nicht ersichtlich.
  5. Riccio a. a. O. Supplem. I p. 21.
  6. Riccio I p. 285.
  7. Gerade so wie die consules mercatorum von Rom selbständig einen Vertrag mit Genua schliessen. Monumenta hist. patriae. Chartae II, 997.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_061.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)