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erhöhen könne. Die Quellen charakterisiren diesen Uebergang durch den Bau einer Burg neben der Stadt, oder durch die Verlegung einer Normannischen Besatzung in die vorhandene Burg[1]; hier richtete sich der Castellan mit seinen Söldnern ein und gab den Befehlen und Forderungen des Strategen unten in der Stadt Nachdruck[2].

Die Unteritalienische Stadt stand jetzt in dem gleichen Verhältniss zu den Normannischen Fürsten, wie früher die Unteritalienische Provinz zu dem Byzantinischen Kaiser: wie der Kaiser seine Provinzen, so verpachtete der Herzog seine Städte. Die Verpachtung der Einkünfte, welche in Byzanz als ein Symptom des Verfalles der antiken Geldwirthschaft und der auf sie begründeten Staatsorganisation zu betrachten ist, erleichterte hier dem ersten modernen Staate den Uebergang zur Geldwirthschaft:

  1. Robert und Roger hatten die Stadt Geracia unter sich getheilt. Malaterra p. 566 E; als dann Roger nach einem Aufstande ein Castell neben der Stadt errichten wollte, ut plus ab eis extorqueat (sagt Malaterra), kaufen sich die Geracenser von dem Bau des Castells los. – Die gewöhnliche Formel, wenn Robert und Roger eine Stadt in eigene Verwaltung nehmen, lautet: pro libitu suo disponit. Malaterra 526 A: urbe pro velle suo firmata custodibus diversis, equestri exercitu apud Messanam relicto; p. 577: urbem autem sua in virtute retinens castellis et munitionibus pro libitu suo aptavit; p. 567 c.: Ordinatis itaque rebus suis et urbe melius ad suum libitum firmata; p. 594: Die Notenser hatten jährlichen Tribut zu zahlen: als sie sich nach einem Aufstand im J. 1090 unterwerfen, erlässt ihnen Roger den Tribut, aber urbe suscepto, castello munit, proque libitu suo in patria fidelitate disponit. – Für den Burgenbau Robert Guiscard’s vgl. noch Malaterra II 38, p. 571: turribus et propugnaculis accuratissime firmavit – Dux Robertus – apud Russanam dolentibus urbicolis castellum firmavit; III, 1, 3, p. 576 nach der Ergebung von Amalfi: quattuor Castella in ea firmavit, militibus suis munit. – Guillelmus Apulus III 467: nach der Einnahme von Salerno munivit summam fidis custodibus arcem, inferiore situ fit inexpugnabile castrum.
  2. Vielleicht erklärt sich aus der verschiedenen Art und Weise in der Behandlung der unterworfenen Städte die eigenthümliche Bestimmung, dass der Bailli nicht aus der Stadt sein durfte, über welche er gesetzt wurde. Den Normannischen Fürsten, welcher früher die einheimischen Beamten hatten bestehen lassen, mochte es jetzt darauf ankommen, gerade einen Fremden einzusetzen, von dem sie nicht zu fürchten brauchten, dass er mit den Stadtbewohnern gemeinsame Sache machen würde. Bald aber wurde die Massregel, welche ursprünglich zur Sicherung der Normannischen Herrschaft hatte dienen sollen, als eine Garantie für die Unbefangenheit der Beamten betrachtet; so schon in dem Privileg für Trani von 1139.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_048.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)