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Ich kann ihn zuerst in einer Urkunde Robert’s, Grafen von Loritelli, a. 1100 nachweisen[1]. Im Jahre 1117 nennt sich der Consul Leo von Fundi: dei gratia bajulus Fundanae civitatis[2]; es folgt dann die schon erwähnte Urkunde Herzog Wilhelm’s von 1126[3], und eine Urkunde König Roger’s von 1133[4]. Häufiger wird der Titel erst seit König Roger[5]: in den Normannischen Gesetzen[6] findet sich nur der Ausdruck bajulus.

Der Name des Normannischen Amtmanns ist aus der Byzantinischen Verfassung entlehnt: es gilt jetzt zu untersuchen, wie weit das Wesen des Byzantinischen Amtes den Normannen als Vorbild gedient hat.


II. Byzantinische Provinzialverfassung.

Nach der neuesten Darstellung der „Geschichte des Griechisch-Römischen Rechts“[7] scheint die Byzantinische Verfassung von den Grundsätzen moderner Staatsverwaltung nicht weit entfernt gewesen zu sein. Zachariae findet in dem Griechischen Reich, wie es sich mit der Einführung der Themenverfassung gestaltet hatte, ein ausgebildetes System von Fachbeamten, eine dreifache Eintheilung des Reiches nach den Bedürfnissen der Heeres-, Gerichts- und Steuerverwaltung[8].

Die ältere Römische Verfassung hatte eine solche scharfe Scheidung der Competenzen ihrer Beamten nicht gekannt: das imperium als eine zeitweilige Uebertragung der Souveränität des Volkes umfasste die ganze Regierungsgewalt. Dieses Princip wurde im Allgemeinen auch in der Kaiserzeit aufrecht erhalten[9]. Diocletian und Constantin hatten eine Abtrennung der Militärgewalt

  1. Ughelli VIII p. 250.
  2. Monumenta Neapolitana VI, 33.
  3. Gattula, Accessiones 231.
  4. Ughelli IX, 32.
  5. Daher hat man bisher diesem König die Einsetzung der ersten Baillis zugeschrieben.
  6. Huillard-Bréholles, Historia diplomatica Friderici II. T. IV, 1, p. 37 ff.
  7. Zachariae von Lingethal, Geschichte des Griechisch-Römischen Rechts. 2. Auflage. Berlin 1877. Vgl. jetzt auch Ludo Moriz Hartmann, Untersuchungen zur Geschichte der Byzantinischen Verwaltung in Italien 540–750. Leipzig 1889. Namentlich p. 70 und p. 103 ff.
  8. p. XI ff.; p. 329 ff.; p. 353 ff.
  9. Vgl. Bethmann-Hollweg, Handbuch des Civilprocesses III p. 39 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_031.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)