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17. Jahrhundert im ganzen Abendlande den Kampf mit dem Fränkischen Rechte auf[1], in Italien und Deutschland siegt das Römische Recht, Frankreich und England wissen sich gegen den fremden Eindringling zu schützen und tragen ihr einheimisches Recht in die Neue Welt[2].

Dagegen bleibt auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts das Fränkische Recht unbestrittener Sieger. Die Verfassung der Franken wird die Verfassung des Französischen und Deutschen Königreichs. Durch die Normannen wird sie nach England getragen. Auch nach Italien wird sie durch die Franken und speciell nach Süditalien durch die Normannen verpflanzt.

Hier hat Brünneck[3] den Siegeszug der Fränkischen Verfassung zu verfolgen versucht; er meint, Sicilien sei nach Fränkischem Vorbild in Grafschaften getheilt gewesen[4], die justiciarii itinerantes, welche Brunner als Nachfolger der Fränkischen missi dominici auffasst, findet er in Sicilien wieder. Auch darin erblickt Brünneck[5] eine Uebereinstimmung der Französisch-Normannischen und der Sicilischen Rechtsentwicklung, dass sich in Sicilien, ähnlich wie in der Normandie, die Umwandlung des Vicecomitats in das Amt des Bailli vollzogen habe. Brünneck spricht sich nicht darüber aus, ob er hier auch an eine Reception von Frankreich denkt. Ebenso, wie in Frankreich, so meint er, sei in Sicilien „mit der Concentration und Steigerung der Staatsgewalt das Bedürfniss hervorgetreten, an Stelle der in Feudalherren umgewandelten vicecomites, Baillis, Amtleute im eigentlichen Sinne des Wortes“, einzusetzen.

Aehnlich hatte sich auch Brunner[6] über den Ursprung des Bailliamts ausgesprochen; die Einsetzung von Baillis wird als eines von den Mitteln betrachtet, durch welche es dem Französischen Königthum gelungen ist, den Feudalismus zu brechen[7].

  1. a. a. O. p. 77.
  2. a. a. O. p. 69. Ostindien, Afrika, Australien, Nordamerika stellen Provinzen Altfranzösischen Rechts dar.
  3. Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte. 1881.
  4. p. 203.
  5. p. 156.
  6. Entstehung der Schwurgerichte p. 156–157.
  7. Vgl. Schmidt, Geschichte von Frankreich, p. 564 ff.; p. 576 ff.; vgl. auch Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens I, Prol. XLV.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_022.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)