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zu werden brauchen, wenn dem Mangel an Mitteln, über welche der letzte Bericht an mehreren Stellen zu klagen hat, erst abgeholfen ist.

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Es erschien seit Ausgabe des letzten Berichtes in der Quartausgabe der Scriptores: Deutsche Chroniken V, 1, Ottokar’s Oesterreich. Reimchronik, nach d. Abschriften F. Lichtenstein’s hrsg. v. J. Seemüller, Halbbd. 1 (720 p. 24 M.), in der Octavausgabe Regino v. Prüm, hrsg. v. F. Kurze (s. Bibliogr. 2772); ferner von der Abth. Leges, Sectio II: Capitularia regum Francorum, hrsg. v. A. Boretius u. V. Krause, Bd. II, 1 (ix 192 p. 7 M.). Das schon vor längerer Zeit angekündigte Generalregister wird soeben ausgegeben unter dem Titel: Indices eorum quae Monumentorum Germaniae Hist. tomis hucusque editis continentur; scrips. O. Holder-Egger et K. Zeumer. Dieser Tage erscheint auch Bd. I der Libelli de lite imperatorum et pontificum saec. 11. et 12. conscripti. Die für die Scriptores Bd. XXX–XXXI nöthige Italien. Reise wird voraussichtlich Prof. Holder-Egger im Frühjahr unternehmen. Zu erwähnen ist endlich noch, dass Hofrath von Sickel seinen Rücktritt von der Leitung der Abth. Diplomata angekündigt hat und auch aus der Central-Direction auszutreten gesonnen ist.

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Der Gesammtverein der Deutschen Geschichts- und Alterthumsvereine hielt seine 36. Generalversammlung am 8. Sept in Schwerin ab. Die Zahl der betheiligten Vereine ist im Wachsen und beträgt jetzt 109. Vorträge wurden von den Herren A.-Rath Dr. Schildt, A.-Rath Dr. Grotefend, Dr. Sarre u. Dr. Beltz gehalten, alle auf Mecklenburgische Geschichte bezüglich. Besondere Erwähnung verdienen die in der Frage des Denkmalschutzes gefassten Beschlüsse. Man einigte sich dabin, unter Aufrechthaltung der früheren bezügl. Beschlüsse (vgl. DZG II, Nachrr. 206) die Dt. Staatsregierungen zu ersuchen: 1. Die Inventarisation der vor- oder frühgeschtl., ingleichen der ma. und neuzeitl. kunst- oder culturgeschtl. Denkmäler baldigst zum Abschluss zu bringen. 2. unter Zuziehung der Dt. G.- u. Alth.-Vereine a) eine Liste aller vor- oder frühgeschtl. Denkmäler, welche in ihrem Bestand geschützt werden müssen, ohne Unterschied des Eigenthumsverhältnisses, mit Angabe der Eigenthümer, b) eine Liste derjenigen jüngeren Denkmäler, die ähnlich zu schützen sind, sich aber im Besitz von Corporationen oder einzelner Personen befinden, über welche der Regierung ein Aufsichtsrecht nicht zusteht, ebenfalls mit Angabe der Eigenthümer, aufzustellen. 3. ad 2 b mitzutheilen, ob nach der im Lande besteh. Gesetzgebung dergl. Corporationen oder privaten Eigenthümern a) das Verbot der Veräusserung des Denkmals und das Verbot der Vornahme von irgend welchen Veränderungen ohne obrigkeitliche Zustimmung auferlegt werden kann, und b) ob der Regierung die Befugniss zusteht, derartige Denkmäler im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 4. aus Anlass mehrfach bemerkter Beschädigung von kunst- oder culturgeschtl. interessanten Grabdenkmälern, insbes. von Grabsteinen, die betr. Kirchengemeinden anzuhalten, dergl. Denkmäler, sei es durch Einmauern in die Kirchenwände, sei es in sonst geeigneter Weise, zu schützen. Ein zweiter Beschluss besagt: Von dem Entwurf eines Allgem. Dt. Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmäler sieht

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 394. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_394.jpg&oldid=- (Version vom 15.12.2022)