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Shetlands handeln. Die Hansen schreiben den Britten meist Niederdeutsch, diese ihnen Lateinisch. – O. Krauske, Die Entwickelung der ständigen Diplomatie vom 15. Jh. bis 1818 (Lpz. ’85), sieht in dem zehnjährigen Verweilen des Hartung von Cuix, des Gesandten Heinrich’s V. bei Sigismund, noch nicht den Ansatz zu ständigem diplomat. Verkehr mit England (p. 10 f. 99), wohl aber in Venedigs Beglaubigung von Residenten in England 1496. Den Fortschritt zur festen Botschaft hemmte Furcht vor Auskundschaften und Ränken durch die Fremden; so misstraute Ferdinand von Spanien Engl. Gesandten 1488; p. 18. Doch ging 1489 eine Engl. Gesandtschaft nach Spanien und Portugal, 1492 eine nach Spanien; p. 95. – Die Inventarliste der Stoffe und Juwelen in der Pfarrkirche zu Scarborough, von 1434, druckt Hope, Archla. 51, 65. – E. Peacock: The Court rolls of the manor of Hibbaldstow in Lindsey (Archl. Jl. 44, 279) beginnen 1411, betreffen Uebertragung von Copyhold, Bagatellstrafsachen und Ortspolizei: Der Lehnsherr befiehlt einem (vielleicht Freehold-) Hintersassen die Erhaltung der Gebäude auf dessen Gut. Zum Zeichen der Schenke hängt ein Busch Zweige an der Thür. – *E. Salt, The hist. of Standon: parish, manour and church with 200 years of registers. In den Rollen des Lehnsgerichts wird 1444/5 wegen Hausvernachlässigung ein Hintersasse verklagt, „nicht nothwendig ein Copyholder; vielleicht beaufsichtigte das Lehnsgutsgericht auch die Freisassen in der Gebäudeerhaltung und diente also nicht bloss Herrn und Pächtern, sondern dem Gemeinwohl“; Ath. 19I89, 79. – *The East-Anglian II (’88) bringt die Hofgerichtsrolle des Ritterguts Soham-Earl (Suffolk), die für das Gebrauchsrecht der Unfreien wichtig sei; Antiq. Sept. ’89, 133. – Suffolker Hofrecht enthält auch *A Common-place book of the 15. cent. from the orig. ms. at Brome Hall, ed. L. Toulmin Smith (’86), p. 124, laut Kölbing, Engl. Stud. 9, 454. – Andr. Hibbert, Manor customs (Antiq. Oct. 1887, 160), druckt aus Collect. jurid. (1792) II, 381 das Lehnshofrecht der Copyholders in den Herrschaften Westsheen, Petersham und Ham [Surrey], welches 1464 aufgezeichnet ward. Danach erbt der jüngste Sohn, und wenn kein Sohn vorhanden ist, die jüngste Tochter. Nach der Grösse des Grundbesitzes richtet sich die Zahl des auf Gemein-Weide erlaubten Viehes. – John Parker, The manor of Aylesbury, Archla. 50, 81, leitet die Rolle des Gutsgerichts von 1499, die Verfassung, Recht und Landwirthschaft angeht, mit einer Geschichte des Orts und der Herrschaft, der Grafen von Ormond, ein. – Zu Fortescue’s Governance of England [ed. Plummer. ’85] vgl. Bresslau, HZ 59, 551, und RC Sept. ’88, 160. – *Will. Prid. Courtney, The parliamentary representation of Cornwall to 1832, (For private circulation. ’89) wird (SatR 29VI89) als wichtiger Beitrag zur Verfassungsgesch. gelobt. Unter Heinrich VIII. waren nur 6 Cornische Städte vertreten; die berüchtigten Flecken, aus denen dann bis 1821 fast so viel Abgeordnete wie aus ganz Schottland hervorgingen, verdanken ihr Wahlrecht erst der späteren Politik der Krone, ihre Macht als Herzog von Cornwall zur Beeinflussung Cornischer Abgeordneter zu missbrauchen, und deren möglichst viele zu schaffen. – Freshfield, Archla. 50, 17, beschreibt das unter Edward IV. beginnende Book of records of the parish of St.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_189.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2022)