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Strafe verlangte, wie dann im geheimen Consistorium dieses Gutachten benutzt wurde, um die mildere Auffassung zu Falle zu bringen und die Vertheidiger des Angeklagten erröthen zu machen, wie endlich die Strafe der Amts- und Würdenentsetzung über den Bischof verhängt und dieser in ein Kloster, seinem Wunsche gemäss in das Kloster St. Paul ausserhalb der Mauer, verwiesen wurde, wo er unter dem Namen Ignatius als Benedictinermönch weiterlebte, – das alles im Einzelnen zu erörtern, dürfte überflüssig sein, da Pius II. selbst in den „Commentarien“ es mit dramatischer Klarheit erzählt. Wir fügen der päpstlichen Berichterstattung nur noch das Datum der Urtheilsfällung: 2. März 1463, und den Tag der Professablegung des neuen Ordensbruders: 21. März desselben Jahres – hinzu[1]. Danach wäre anzunehmen, dass Coppini doch fast ein Jahr als Gefangener in den Verliessen der Engelsburg zugebracht hat. In seiner Führung als Mönch hat er auch des Papstes Lob sich erworben. Doch der Gram über sein Missgeschick und über den Verlust seines guten Namens sollen ihn frühzeitig, schon bald nach dem Hinscheiden des Piccolomini und der Erhebung Paul’s II., in das Grab gebracht haben[2].

Er hat seinen irdischen Richtern nicht den Gefallen gethan, ohne Protest gegen seine Verurtheilung von dieser Erde zu scheiden. Zwar hat er nicht mehr Zeit gefunden, seine Rechtfertigung, welche ihm sein Freund Hieronymus Aliottus, der Abt von St. Flora und Lucilla in Arezzo, verfasst hatte, wie beabsichtigt, dem neuen Papste und den Cardinälen vorzulegen[3]. Er ist darüber hingestorben. Uns jedoch erwächst durch die Kunde davon die Pflicht, zu der Frage Stellung zu nehmen, wenngleich uns die „Apologie“ des Francesco Coppini nicht vorliegt. Mariano Armellini, der Abt von Assisi, hat sie im vorigen Jahrhundert noch gekannt und gibt uns eine kurze Inhaltsangabe davon: „Coppini – versucht sich in jeder Beziehung zu reinigen und als unschuldig zu erweisen, Gott und die Engel zu Zeugen anrufend, dass er sich jeder Art von Raub und von der Sucht nach Gold und Silber entfernt gehalten und reine Hände gehabt habe; als Beweis führt er seine Armuth an (mit der er

  1. Armellini a. a. O. p. 26 und 23.
  2. Ebenda 23.
  3. Ebenda.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_105.jpg&oldid=- (Version vom 21.9.2022)