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als „auffallend, weil überflüssig und künstlich redselig“, verwirft, begegnet uns auch in Friedrich’s Urkunden vom April 1172, vom August 1180, vom Mai 1184[1]. Nun könnte man vielleicht glauben, dieselbe sei dem Diplom vom August 1180 entlehnt, denn dieses ist, wenn auch nicht dem Erzbischofe, so doch der Stadt Köln ertheilt. Aber wie würde es sich dann erklären, dass z. B. im April 1180 Sifridus Bremensis electus, im August 1180 Sifridus Bremensis archiepiscopus als Zeuge erscheint? Dazu kommt die Arenga in einer Kleinigkeit genauer mit derjenigen vom April 1172 überein[2]. Selbst für Dinge, die an sich Verdacht erwecken könnten, weil sie jedenfalls ungewöhnlich sind, fehlt es dann doch nicht an der gewünschten Analogie. Das gilt von testibus annotatis, qui huic facto interfuerunt, wozu man eine Urkunde vom Juli 1179 vergleiche[3]; das gilt noch mehr von der Bezeichnung des Siegels als des Siegels excellencie nostre: wenn dasselbe sonst durch einen Zusatz näher bestimmt wird, so braucht man maiestatis nostrae, auch wohl auctoritatis nostrae; aber excellencie nostre darf zur Zeit immerhin auffallen. Dennoch findet es sich in einer Urkunde, die Friedrich am 18. April 1181 den Bürgern von Metz ausstellt[4]. Solche Abweichungen von der allgemeinen Regel, die dann aber immer noch kanzleigemäss sind, erhöhen erst recht das Vertrauen zur Echtheit. Für dieselbe spricht auch – ein Fehler, weil er wiederum ganz kanzleigemäss ist. Soweit nämlich in den ersten Monaten des Jahres 1180 nach Jahren des Kaiserthums datirt wurde, ist die Zahl derselben um einen Einer zu hoch gegriffen[5], und so lesen wir denn auch in unserer Urkunde: anno imperii 26 statt 25. Sollte Jemand glauben, dieses bezeichnende Versehen erkläre sich durch Benutzung einer Urkunde, die Friedrich I. gleichfalls im April 1180 dem Kölner Domcapitel ausgestellt hat[6], so wäre doch darauf hinzuweisen, dass hier die Reihe der weltlichen Zeugen beschliesst Ludewicus langravius Thuringie et

  1. St. 4134. 4306. 4339.
  2. 1172 April: constituit auctoritas, scripturarum testimonio commendare, quae transeuntium temporum antiquitas etc., 1180 April: decrevit auctoritas, litteris annotare, que fluentium temporum antiquitas etc., 1180 August: sanxit auctoritas, scripture testimonio res gestas commendare, quas transeuntium temporum antiquitas etc.
  3. St. 4284.
  4. St. 4315.
  5. St. 4296. 4299. 4303.
  6. St. 4303.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_334.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)