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kommen hinzu: am 4. April 1184 berichtet Erzbischof Philipp, wie er das Schloss Pyrmont erbaut habe ad defensionem et maiorem tuicionem ducatus nostri in Westfalia[1]. Zehn Jahre später, am 7. Juli 1194, sagt Erzbischof Adolf, er habe betreten nostre potestatis provincias, Westfaliam scilicet et Angariam[2], um Gericht zu halten. Genug, es fehlt nicht an zuverlässigen Nachrichten, dass 1180 den Erzbischöfen von Köln herzogliche Gewalt in einem Theile von Sachsen übertragen sei; es fehlt nicht an Belegen, dass sie schon im 12. Jahrhundert dort herzogliche Rechte ausübten. Diese Thatsache wird auch durch die Opposition gegen Friedrich I., in die Erzbischof Philipp sich bald stürzte, wird auch durch sein Bündniss mit dem ehemaligen Inhaber des nun von ihm besessenen Herzogthums um nichts geändert werden.

9. In einem Verzeichniss der Güter, durch welche unter Erzbischof Philipp der Besitzstand der Kölner Kirche vermehrt wurde, fehle das Herzogthum. Natürlich, denn da handelt es sich nur um Eigengüter, deren Kaufpreis jedesmal hinzugefügt wird; schon die Ueberschrift lässt über die Natur der Erwerbungen keinen Zweifel: Hec sunt allodia[3]. Das Herzogthum war aber Reichslehen.

Soweit die Widerlegung Thudichum’s. Ich könnte nun die Acten schliessen und es meinem Herrn Gegner überlassen, seine Beweisführung zu vertheidigen. Aber ich möchte doch mit einem Worte auch auf die positive Seite der Frage eingehen, d. h. also Gründe für die Echtheit erbringen.

Thudichum gesteht zu, dass die äussere Form, namentlich Schrift und Siegel, durchaus kanzleigemäss sei. Ich muss hinzufügen: Nicht minder ist die Fassung so wie auch in anderen der damaligen Urkunden Friedrich’s, z. B. das Fehlen des Wortes semper vor augustus im Titel entspricht der damaligen Gepflogenheit. Die Arenga: Quoniam labilis et brevis est humana memoria etc., – diese Arenga, welche Thudichum mit der übrigen Einleitung

  1. Varnhagen, Grundlage der Waldeck. Landes- und Regentengesch. U.-B. S. 11.
  2. Cod. dipl. Westf. II, 234. Nach Thudichum 101; 102, freilich würde der Erzbischof von seinen Provinzen reden, nicht als Herzog, sondern als kaiserlicher Statthalter, wozu er von Heinrich VI., wie Thudichum vermuthet, für die Zeit des damaligen Zuges über Berg ernannt worden wäre!
  3. S. die neue, treffliche Ausgabe von L. Korth in den Mittheilungen aus dem Kölner Stadtarchiv IV c, 57.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_333.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)