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ist; sondern Vf. citirt auch ausdrücklich Vergleiche mit England, so die Curtesy (Recht des Wittwers auf lebenslänglichen Niessbrauch vom Gute der Gattin, wo ein Kind geboren) und die Suspension der Personalität der Frau im Ehegatten. – Rud. Wagner, Handbuch des Seerechts I (Lpz. ’84), 43 ff.; 67 ff. bestätigt Twiss’ Forschung, dass nicht Richard I. das Seerecht von Oléron aus dem Mittelmeer mitbrachte. Es sei inhaltlich rein Germanisch, aus dem Oléroner Seegericht, wahrscheinlich im 12. Jh., entstanden. Die Englischen Zusätze entstammen dem Admiralitätsgericht und vielleicht Königsgesetzen des 13.–14. Jh. Sonstige Engl. und Schott. Seerechtsquellen des MAs. verzeichnet Wagner p. 72, die ältere Literatur darüber p. 101 f., 106, die neuere p. 109. – [Levin] Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament; Z. f. Handelsrecht 35 (’89), 37, 321, zeigt, dass vielleicht schon im ältesten German. Rechtsgebiet Römisches Recht auf das Havereirecht einwirkte; eine Contributionspflicht findet sich aber auch im Norden, vielleicht originär. Für die Gesetze Wilhelm’s I. 37 f. führt auch Verf. 370 die unmittelbare Quelle nicht an; ein Schiffsrath, wie er (in German. Rechtsquellen seit 13. Jh.) den Schiffswurf erst legalisirt, begegnet hier noch nicht.

Römisches Recht. Conrat (Cohn), Röm. Recht [s. ο. II, 275] I, 14; 60; 224; 232 leugnet mit Recht dessen Spuren in Angelsächs. Gesetzen, oder in Lanfranc’s Werken, weist einige nach in Bussbüchern, Bonifaz und der Synode von „Calchut“ [Chelsea; (Haddan and) Stubbs, Counc. III, 445, übergeht manches, was ich oben II, 212 erwähnte], führt die der Leges Henrici I. [welche er zu spät ansetzt] auf Epitome Aegidii aus dem Breviarium Alarici zurück, und behandelt im Anschluss an Haenel die Rechtscompilation, die Wilhelm von Malmesbury aufnahm [s. DZG 2, 469; hier war Stubbs’ Ausgabe I, cxxxj zu citiren.] Wenn Beda sagt: Aethelberht decreta iudiciorum iuxta exempla Romanorum cum consilio sapientium constituit, denke er an das Beispiel des Röm. Senats. [Weshalb soll Beda die Beistimmung des Witena gemot für Römisch gehalten haben? Savigny erkannte richtig: die Codification ist das Nachgeahmte.] – Law QR II 1886, 97 erklärt in einer Kritik über Scrutton (s. DZG 2, 211) die Thatsache, dass, nachdem doch Bracton Römischer als Sachenspiegel und Beaumanoir gewesen, Römisches Recht aufhörte, das Englische wesentlich zu beeinflussen, gerade als es Nordfrankreich und Deutschland zu erobern begann, daraus dass England früh ein thätiges und mächtiges Parlament und noch früher ein centralisirtes Rechtsprechungssystem erlangte. – Zur Kenntniss Römischen Rechts in England vor Vacarius ist wichtig Gaudenzi, Un ms. di „Ulpianus de edendo“, Atti – – della r. deputazione di storia – – di Romagna, 3 ser. III (1885) 474. In dem Ordo iudiciorum, einem Theil der Englischen Rechtscompilation Quadripartitus von etwa 1115, den ich Z. der Savigny St. f. Rechtsgesch. Germ. V, 198 nicht zu identificiren vermochte, erkennt Vf. den sog. Ulpian. Dass dieser Tractat vom Vf. des Quadripartitus nur aufgenommen, nicht verfasst ist, ist nicht bloss möglich, sondern m. E. ganz sicher: das Rahmenwerk des Quadripartitus zeigt ganz andere Schule als der Ulpian. Dass Ulpian den Gratian

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_218.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)