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Freischöffen erschienen. Die Kläger beschwerten sich, dass ihre Sache mehr als ein ganzes Jahr geruht habe, und begehrten endliches Vollgericht. Ihr Wunsch fand Erfüllung: der Herzog wurde wiederum für ehrlos, rechtlos und friedlos erklärt und seiner Fürstenthümer ledig gesprochen[1].

Das geschah Ende 1432. Herzog Heinrich versammelte sofort, als er in Landshut den neuen Vorgang erfuhr, am 10. Januar 1433 um sich Freischöffen, soviel er haben konnte, legte die Verhältnisse dar und erliess feierliche Berufung an den König, der sich damals in Italien befand[2].

Diese wiederholte Vervemung schien seinen Gegnern noch nicht genügend. Herzog Wilhelm von München, jetzt der erklärte Günstling des Königs, der ihn zum Protector des Baseler Concils ernannt hatte, ging nun auch daran, gegen Herzog Heinrich die heimlichen Gerichte anzustrengen. Ihm galt es, mancherlei Ansprüche auf Land und Gut, welche er schon lange gegen den Vetter erhob, durchzusetzen. Mit dem Besitzer so vieler Freistühle, dem Herzoge Adolf von Jülich-Berg, war er im Begriff, verwandtschaftliche Beziehungen anzuknüpfen, da er um dessen Tochter Margaretha warb, und Adolf selbst gab ihm den Rath, sich der Veme zu bedienen. Wilhelm entschloss sich daher, selber Freischöffe zu werden, wie es König Sigmund schon früher von ihm gewünscht hatte, und eilte im Sommer 1433 von Basel nach Westfalen, wo er an demselben Stuhle zu Halver, welchen Herzog Adolf vor drei Jahren Heinrich zur Verfügung gestellt hatte, in die Zahl der Wissenden aufgenommen wurde[3]. Und derselbe Freigraf, welcher damals das Gericht geleitet, Heinrich von Valbrecht, nahm jetzt auf dem Freistuhl zu Lüdenscheid die von Wilhelm eingereichte Klage gegen den Landshuter Herzog an.

Pfalzgraf Ludwig in seiner Eigenschaft als Reichsvicar trat wie vordem so auch jetzt für den Angeschuldigten ein. Am 8. Juni 1433 theilte er von Heidelberg aus dem Freigrafen mit, Herzog Heinrich sei erbötig, das, was ihm Ehre und Pflicht gebiete, vor König Sigmund oder vor dem Reichsverweser oder vor Markgraf Friedrich von Brandenburg zu leisten, und verbot ihm weiteres Gericht[4]. Heinrich selbst sandte Bevollmächtigte

  1. Fr. 353.
  2. Fr. 360.
  3. Forschungen II, 575–583.
  4. Fr. 342.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_095.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)