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von wegen Sandizeller’s und Zeller’s lautete, und es kam der 21. November, der Termin der ersten Vorladung in der Sache Huttinger’s. Daher legte Baruther, um wenigstens den Rechtsstandpunkt zu wahren, an diesem Tage in Köln vor einem Notar feierlichen Protest gegen alle etwaigen Schritte des Freigrafen ein. Er ist recht geschickt abgefasst. Der Herzog könne nicht mit Sicherheit vor den Freistuhl kommen, überhaupt hätte Huttinger nicht, wie er thun musste, erst vor dem zuständigen Richter geklagt. Die Richter, sowie der Stuhlherr Junker Gerhard seien von der Partei Ludwig’s und von ihm bezahlt, überhaupt sei Huttinger, wie man sage, nur von dem Herzoge vorgeschoben. Die Ladung enthalte ferner keinen Klagegrund, wie das Recht geböte, und schliesslich habe Huttinger nicht selbst, sondern durch einen Procurator die Anklage vorgebracht, während doch nach heimlichem Rechte, wer eines Andern Leib gewinnen wolle, den eigenen beisetzen müsse. Ausserdem hätten die Herzöge einen Vertrag geschlossen, vor dem Könige über ihren Streit Recht zu nehmen, und da Huttinger’s Klage von Ludwig herrühre, sei sie demnach mit eingeschlossen. Niemand aber dürfe mit zwei Gerichten gedrungen werden[1].

Darüber dass Herzog Ludwig selbst die Kläger vorgeschoben hatte, kann kein Zweifel bestehen. Herzog Heinrich hat es ihm auch vor dem Kaiser ins Gesicht gesagt, dass er den Sandizeller, den Huttinger und Andere „auf ihn gehetzt habe“, aber Ludwig versuchte Ausflüchte. Sigmund verlangte daher von ihm einen Eid, dass die Klage ohne sein Zuthun eingebracht sei[2].

Bernt Duker erhielt Baruther’s Protest zugestellt. Er wollte die angeführten Gründe freilich nicht gelten lassen und auch abgesehen davon fiel es ihm nicht ein, dem Schriftstück Beachtung zu schenken. Er hatte richtig an den bestimmten Tagen die dritte Verbotung auf den 9. Januar und auch die zweite erlassen[3]. Ihm sei, behauptete er, der königliche Brief erst am 6. December zugegangen; er nahm sich dann noch acht Tage Zeit, ehe er ihn beantwortete, und zwar geschah das in trotzigster Weise. Der König als

  1. Thiersch 133.
  2. Fr. 317; Reichstagsacten IX, 594.
  3. Thiersch 115. Dass auch die zweite Vorladung in Sachen Huttinger’s erging, folgt aus den späteren Acten, Thiersch 117; Fr. 328.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_087.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)